Neue Regelung für den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat eine neue Verordnung genehmigt welche den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit regelt. Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von drei Monaten können demnach neu in der Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden.
Seit dem 1. Januar 1996 ist die revidierte Verordnung 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch in Kraft. Gemäss dieser Verordnung können Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von drei Monaten statt wie bisher bis zu einem Monat in der Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen werden. Ein Tag Freiheitsentzug entspricht neu vier Stunden statt bisher acht Stunden gemeinnütziger Arbeit. Pro Woche müssen neu in der Regel mindestens zehn statt wie bisher mindestens zwölf Stunden gemeinnütziger Arbeit geleistet werden. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde vom EJPD bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.
Diese bundesrechtlichen Änderungen erforderten eine Anpassung des kantonalen Reglements für den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form der gemeinnützigen Arbeit. Gleichzeitig wird das Reglement neu als Verordnung bezeichnet und den neu erlassenen Richtlinien der Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und lnnerschweiz zur Durchführung der Vollzugsform der "Gemeinnützigen Arbeit" vom 26. April 1996 angepasst.
Bund und Kantone versprechen sich von den Neuerungen eine wesentliche Steigerung der Attraktivität dieser alternativen Vollzugsform. Damit kann der Strafvollzug in beschränktem Ausmass vom stark kritisierten Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in geschlossenen Anstalten entlastet werden. Da die gemeinnützige Arbeit neben der bisherigen Berufstätigkeit erfolgt, wird die verurteilte Person nicht ihrem familiären und arbeitsmässigen Umfeld entrissen. Gleichzeitig wird der unentgeltlich geleistete Einsatz einem gemeinnützigen bzw. nicht gewinnorientierten Zweck zugeführt.