Obligatorium und Prämienverzug sind im Krankenversicherungsgesetz neu geregelt
MedienmitteilungRegierungsrat
Beantwortung Anzug Daniel Pfefferli SP -- Aufgrund des seit dem 1.1.1996 gültigen neuen Krankenversicherungsgesetzes entfallen die bisherigen Erschwernisse für Versicherte bei der Sicherstellung des Versicherungsobligatoriums und die Probleme der Verrechnung beim Prämienzahlungsverzug. Damit erübrigen sich die in einem parlamentarischen Vorstoss verlangten Massnahmen.
Seit dem 1.1.1996 ist die Krankenpflegeversicherung in der ganzen Schweiz obligatorisch. Versicherungsträger können sowohl Krankenkassen als auch private Versicherungsgesellschaften sein. Der Wechsel von einer Krankenkasse zur andern wurde erleichtert, es dürfen keine Vorbehalte angebracht werden. In der Grundversicherung darf eine Krankenkasse niemanden abweisen und die neue Prämie darf nicht erheblich höher sein als in der alten Versicherung.
Aufgrund des baselstädtischen Rahmenvertrages verzichten die Krankenkassen auf einen Leistungsaufschub. Eine Verrechnung von noch geschuldeten Prämien und ausstehenden Leistungen ist nicht mehr zulässig. Die Krankenkassen erhalten dafür eine Pauschalabgeltung von 0,75 Prozent ihrer Krankenpflegekosten. Krankenkassen, die dennoch Prämien und Leistungen gegenseitig verrechnen, verletzen den Rahmenvertrag, was mit einer Kürzung der Kantonsbeiträge geahndet werden kann.
Die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Personen sind nicht erst seit dem 1.1.1996 verpflichtet, sich einer Krankenversicherung anzuschliessen. Diese musste vom Bund anerkannt und dem Rahmenvertrag zwischen dem Kantonalverband baselstädtischer Krankenkassen und dem Kanton Basel-Stadt beigetreten sein. Das damalige Bundesgesetz liess zur Durchführung der Krankenpflegeversicherung nur bundesrechtlich anerkannte Krankenkassen zu. Ein Versicherungsvertrag mit einer privaten Versicherungsgesellschaft wurde für die Erfüllung des Obligatoriums nicht anerkannt. Nach dem alten kantonalen Krankenversicherungsgesetz wurden deshalb in diesen Fällen Versicherte bei privaten Gesellschaften vom Krankenkassenobligatorium befreit, soweit sie gleichwertig versichert waren.