Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Gemeindeaufsicht und Bürgerrechtsdienst werden dem Justizdepartement zugeordnet

Medienmitteilung

Regierungsrat

Die kantonale Gemeindedirektion wird per 1. September 1997 vom Wirtschafts- und Sozialdepartement auf das Justizdepartement übertragen. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Bürgerrechtsdienst in das Zivilstandsamt integriert.

Gemeindeaufsicht

Gemäss § 23 des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 1984 unterstehen die Gemeinden der Aufsicht des Kantons, wobei diese Aufsicht durch den Regierungsrat wahrgenommen wird. Die Federführung für den Regierungsrat übernahm bislang das Wirtschafts- und Sozialdepartement. Der Regierungsrat hat nun die Zuständigkeit für die kantonale Gemeindeaufsicht vom Wirtschafts- und Sozialdepartement per 1. September 1997 auf das Justizdepartement übertragen.

Die Beziehungen mit den Gemeinden sind häufig mit rechtlichen Fragen verbunden. Das Justizdepartement ist zudem seit diesem Jahr mit dem Regio-Dossier betraut. Dieses umfasst insbesondere auch die Beziehungen mit ausserkantonalen Agglomerationsgemeinden. Diese Verschiebung erscheint dem Regierungsrat geeignet, Synergien zu nutzen und die guten Beziehungen zu den Gemeinden fortzuführen und weiter auszubauen.

Bürgerrechtsdienst

Der Bürgerrechtsdienst ist Teil des Sekretariates des Wirtschafts- und Sozialdepartementes. Er nimmt kantonale Aufgaben im Einbürgerungsverfahren wahr und hat damit enge Kontakte zur Bürgergemeinde und dem Zivilstandsamt. Der Bürgerrechtsdienst soll per 1. September 1997 in das Zivilstandsamt integriert werden. Dies ermöglicht eine gewisse Vereinfachung der Verfahrensabläufe. Auch wird die Kundenfreundlichkeit verbessert, da oft Kundinnen und Kunden im Einbürgerungsverfahren nacheinander den Bürgerrechtsdienst und das Zivilstandsamt aufsuchen müssen. Mit der Zusammenführung können inskünftig beide Amtsstellen im gleichen Haus an der Rittergasse 11 aufgesucht werden.

Weitere Auskünfte

Bruno Lötscher, Departementssekretär Tel. 267 80 35 Justizdepartement