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Gesetzliche Bestimmungen für Emissionsgutschriften

Medienmitteilung

Regierungsrat

(Beantwortung Motion Lukas Stutz CVP) -- Der Regierungsrat schlägt dem Grossen Rat vor den parlamentarischen Vorstoss (Motion) zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen für Emissionsgutschriften abzuschreiben. Die Erfüllung der Forderungen würde eine Änderung des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes verlangen; diese Anpassungen sind auf Bundesebene nicht realisiert worden weshalb die Motionsziele auf kantonaler Ebene nicht erfüllt werden können.

Die Motion verlangt, dass die im baselstädtischen Umweltschutzgesetz fixierten Rahmenbedingungen für die Erteilung von Emissionsgutschriften und für die Zustimmung zu Emissionsverbünden gelockert werden; insbesondere sollen Emissionsgutschriften und -verbünde nicht nur flüchtige organische Schadstoffe, für die Basel-Stadt die Grenzwerte gegenüber dem Bundesgesetz verschärft hat, möglich sein, sondern für alle Schadstoffe. Ferner sollten verschiedene weitere Vorschriften liberalisiert werden. Die Motion will in ihrer Zielsetzung das Recht verankern, Luftverschmutzungen rechnerisch zu transferieren, ohne dass dabei eine Umweltentlastung resultiert. Eines der wesentlichen Ziele des Umweltschutzgesetzes und seiner Instrumente wird damit aufgegeben; das Umweltschutzgesetz sieht beispielsweise die Möglichkeit vor, in Fällen, in denen ein Unternehmen die Emissionsgrenzwerte unterschreitet, eine Gutschrift im Ausmass der Unterschreitung zu gewähren. Diese Gutschrift kann auf ein Unternehmen übertragen werden, das die Grenzwerte ohne entsprechende Gutschrift nicht erfüllen würde.

Der Einsatz von Emissionsgutschriften ist nur bei den verschärften kantonalen Grenzwerten möglich. Bei den eidgenössischen Grenzwerten der Luftreinhalte-Verordnung besteht kein Spielraum für den Einsatz von Gutschriften, da diese Werte nicht überschritten werden dürfen. Rechtlich kann die Motion in diesem Punkt deshalb nicht erfüllt werden.

Der Regierungsrat hat seinerzeit die Motion zur Bearbeitung übernommen, in der Absicht, eine ähnliche Anpassung des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes abzuwarten, die aufgrund eines entsprechenden parlamentarischen Vorstosses in Bern angeregt worden war. Er ging davon aus, dass der Bund die dem Emissionshandel entgegenstehenden Vorschriften lockern würde. Dann hätte der Regierungsrat das baselstädtische Umweltschutzgesetz den erwarteten neuen Bundesregeln angleichen und die Motionsziele erfüllen können. Das eidgenössische Umweltschutzgesetz ist nun ohne Berücksichtigung des parlamentarischen Vorstosses revidiert worden. Die Bundesvorschriften stehen deshalb einer Erfüllung des Basler Vorstosses nach wie vor entgegen.

Weitere Auskünfte

Roberto Mona, Dr. Ing. chem. ETH Tel. 925 56 16 Dienststellenleiter Lufthygieneamt beider Basel