Keine Untersuchung über Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften
MedienmitteilungRegierungsrat
(Beantwortung Anzug Dr. Luc Saner FDP) -- Obwohl Motorfahrzeuglenker Velofahrer und Fussgänger die Verkehrsregeln immer häufiger missachten ist der Regierungsrat der Auffassung dass eine spezielle Untersuchung der Verstösse nicht nötig ist. Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen an das vorschriftswidrige Verhalten der Verkehrsteilnehmer steht für ihn ausser Frage.
Der Regierungsrat hat sich in den letzten Jahren bei der Beantwortung zahlreicher parlamentarischer Vorstösse verschiedentlich zur Entwicklung hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften - vor allem im Strassenverkehr - geäussert. Die Missachtung elementarer Verhaltensregeln durch Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker, Velofahrerinnen und fahrer, aber auch durch Fussgängerinnen und Fussgänger, ist nicht zu übersehen.
Diese Feststellung trifft aber bei weitem nicht nur auf den Strassenverkehr zu. Es handelt sich vielmehr um eine in verschiedenen Bereichen zu beobachtende, höchst unerfreuliche Entwicklung, deren Ursachen vielschichtig und unter anderem in tiefgreifenden Veränderungen unserer Gesellschaft zu suchen sind. In seinen Verwaltungsberichten hat der Regierungsrat seit über zehn Jahren in ununterbrochener Folge auf solch bedenkliche Symptome gewisser gesellschaftlicher Veränderungen hingewiesen.
Eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen an vorschriftswidriges Verhalten der Verkehrsteilnehmer und -teilnehmerinnen kann nach Auffassung des Regierungsrates allerdings nicht in Frage kommen. Wenn in einzelnen Bereichen gehäufte Verstösse gegen eine Verkehrsvorschrift festgestellt werden, kann allenfalls die Frage nach der Zweckmässigkeit ihrer Anordnung gestellt werden.
Die Kantonspolizei betrachtet es als eine Daueraufgabe, die "Signalflut" möglichst gering zu halten. Überall dort, wo nicht Gründe der prioritären Verkehrssicherheit oder der einheitlichen Signalisation entgegenstehen, tritt der Regierungsrat seinerseits für eine Deregulierung ein.