Lärmverordnung geändert
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat einer Änderung der Verordnung über den Lärmschutz in Bau Industrie und Gewerbe zugestimmt. Damit sollen die bisherigen sehr einschränkenden Regeln für die Gewährung von Arbeitsbewilligungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten etwas gelockert werden.
Das Bauinspektorat kann aufgrund der bisherigen Regelung in der Lärmverordnung ausnahmsweise Arbeit ausserhalb der Normalarbeitszeiten (Montag bis Freitag von 7.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 19.00 Uhr) gestatten, wenn zwingende technische Gründe vorliegen. Für zwingende betriebliche Gründe können hingegen keine Ausnahmen bewilligt werden. Die geltende Lärmverordnung sieht in diesen Fällen auch keine Bedingungen oder Auflagen zum Schutz der Interessen vor, gegen die die Ausnahmebewilligung verstösst. So sind beispielsweise keine zwingenden weitergehenden Lärmschutzvorkehrungen vorgesehen, wenn durch die Ausnahmebewilligung die Anwohnerschaft übermässigen Lärmimmissionen ausgesetzt sein sollte.
Um den Bedürfnissen der Praxis besser entsprechen und flexibler handeln zu können, ist die Lärmverordnung um Voraussetzungen erweitert worden, unter denen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Bauarbeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten sollen nicht nur aus technischen, sondern auch aus betrieblichen Gründen zugelassen werden können; die technischen Gründen sollen auch weiterhin zwingend, die betrieblichen sollen wichtig sein müssen.
Zum Schutz der betroffenen Bevölkerung gegen Lärm und anderen Immissionen soll das Bauinspektorat neu zusätzlich besondere Massnahmen anordnen können. Dies ist insbesondere dann von grosser Bedeutung, wenn es sich nicht um eine Ausnahmebewilligung handelt, die nicht nur für ein paar wenige Tage gilt, sondern für eine längere Dauer ausgestellt wird.