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Lohn-Nachfolgebegehren der Kindergärtnerinnen vom Appellationsgericht weitestgehend abgelehnt.

Medienmitteilung

Regierungsrat

Mit Urteil vom 17. Juni 1997 hat das Appellationsgericht Basel-Stadt das Lohn-Nachfolgebegehren von 581 rekurrierenden Lehrkräften abgelehnt.

Mit einer Eingabe an das Appellationsgericht Basel-Stadt haben 581 Kindergarten-, Hauswirtschafts- und Arbeitslehrkräfte eine rückwirkende Nachzahlung im Umfang von zwei Lohnklassen gefordert. Grund war die Gutheissung einer Lohnklage von 19 Kindergärtnerinnen, Hauswirtschafts- und Arbeitslehrerinnen im Jahre 1993.

Die Verhandlung vor Appellationsgericht fand am Freitag, den 16. Mai 1997 statt. Der Kanton wurde vertreten durch Herrn Prof. Dr.iur. Gerhard Schmid. Das Urteil wurde am Dienstag, 17. Juni 1997 eröffnet.

Das Appellationsgericht hat das Lohn-Nachfolgebegehren der Rekurrentinnen und Rekurrenten, welche von Frau lic.iur. Elisabeth Freivogel, Advokatin, vertreten wurden, in dem Sinne weitestgehend abgelehnt, als ihre Forderung - nämlich eine Lohnnachzahlung in der Höhe von zwei Lohnklassen rückwirkend auf den 1. Mai 1989 - nur im Umfang von 10% erfüllt wurde. Der Kanton Basel-Stadt wird den Klägerinnen und Kläger die Differenz in der Höhe von zwei Lohnklassen rückwirkend lediglich für sechs Monate anstelle der geforderten fünf Jahre nachzahlen müssen.

Mit der gerichtlich verfügten Nachzahlung wird der Kanton nun mit rund 2 Mio. Franken belastet. Wären die Rekurrentinnen und Rekurrenten mit ihrer Forderung durchgedrungen, wäre die Belastung auf rund 23 Mio. Franken zu stehen gekommen.

Der Entscheid des Appellationsgerichts entspricht im Resultat exakt dem Vergleichsvorschlag des Regierungsrates aus dem Jahre 1994. Damals wurde den Rekurrentinnen und Rekurrenten eine rückwirkende Differenzzahlung ab 1. November 1993 offeriert, die jedoch abgelehnt wurde.

Das Appellationsgericht hat im wesentlichen die vom Kanton vorgebrachte Argumentation aufgenommen. Es führt u.a. aus, dass die Zulassung der Rückwirkung nicht allein durch den Eintritt der Verjährung eingeschränkt wird, sondern, dass weitere Erwägungen als Elemente einer differenzierteren Abwägung miteinbezogen werden müssen. Eines dieser Elemente ist die Tatsache, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine offensichtliche, sondern um eine verdeckte Lohnungleichheit gehandelt hat, welche erst durch entsprechende Expertisen klar ersichtlich wurde.

Diese Lohnungleichheit war demnach erst mit dem Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Juli 1993 gegeben, das im Oktober 1993 eröffnet wurde. Da die Rekurrentinnen und Rekurrenten seit dem 1. Mai 1994 alle um zwei Lohnklassen angehoben wurde, verbleibt eine Zeitspanne festgestellter Lohnungleichheit von 6 Monaten.

Das Urteil kann von den Rekurrentinnen und Rekurrenten weitergezogen werden.

Weitere Auskünfte

François Hänggi Tel. 267 99 43 Leiter Personalamt ad interim