Mietzinskontrolle im subventionierten Wohnungsbau
MedienmitteilungRegierungsrat
Beantwortung Anzug Jakob Winistörfer SP -- Das Amt für Sozialbeiträge kontrolliert periodisch die einzelnen subventionierten Mietverhältnisse bei welchen der Kanton Mietzinsbeiträge leistet. Nach Auffassung des Regierungsrates sind weitergehende Massnahmen bei der Mietzinskontrolle im subventionierten Wohnungsbau nicht nötig.
In Mietverträgen für Wohnungen in gesamthaft subventionierten Liegenschaften, die dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungssetz (WEG) unterstehen, ist ein Vermerk angebracht, dass es sich um WEG-Mieten nach Stufenmodell handelt. Das Bundesamt für Wohnungswesen legt die verbindlichen Mietzinslisten fest, die von den Mieterinnen und Mietern eingesehen werden können. Kontrollen werden hier vorwiegend aufgrund von Beanstandungen vorgenommen. Missbräuche sind sehr selten.
Weitergehende Kontrollen sind bei den nicht-subventionierten Mietverhältnissen aufgrund der früheren Gesetze zur Förderung des Wohnungsbaus vom 15.1.1970 und zur Förderung von Wohnungserneuerungen vom 17.12.1981 nicht erforderlich. Diese beiden Gesetze betrafen den sozialen Wohnungsbau; Personen in bescheidenen Verhältnissen erhielten von Amtes wegen eine Wohnung mit bescheidenem Ausbaustandard. Je nach Einkommen wurden Zuschüsse mit beschränkter Laufzeit gewährt. All diese Mietverträge mit Zuschüssen wurden inzwischen dem neuen kantonalen Wohnförderungsgesetz (WFG) vom 21.11.1990 unterstellt. Wegen der beschränkten Laufzeit geht die Anzahl der Mietverträge nach alter Regelung zurück.
Insgesamt sind die Mieten günstig; Reklamationen von Mieterinnen und Mietern sind äusserst selten. Sämtliche Vermieterinnen und Vermieter wurden erst kürzlich nochmals ausführlich über die neue Regelung aufgrund des WFG orientiert. Der Regierungsrat vertritt deshalb die Meinung, dass sich weitergehende Massnahmen erübrigen.