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Neue Verordnungen aufgrund der neuen Strafprozessordnung

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat zwei neue Verordnungen und Änderungen zu zwei bestehenden Verordnungen genehmigt die aufgrund der totalrevidierten Strafprozessordnung die am 1.1.1998 wirksam wird nötig geworden sind.

Verordnung über die Befugnisse innerhalb der Staatsanwaltschaft

Gemäss neuer Strafprozessordnung liegt die Verfahrensleitung bis zur Anklageerhebung im ordentlichen Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei der an ihrer Stelle zuständigen Behörde, nach der Anklageerhebung bei der Gerichtspräsidentin oder dem -präsidenten. Die neue Verordnung definiert die Funktionsträger, die in der Strafprozessordnung nur allgemein umschrieben sind, und regelt die möglichen Delegationen von Kompetenzen innerhalb der Staatsanwaltschaft. So ist - entsprechend der bisherigen Regelung - die Zeugeneinvernahme unter Wahrheitspflicht an die Kriminalkommissärinnen und kommissäre, an die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und an die Untersuchungsbeamtinnen und -beamten delegiert, während Zwangsmassnahmen nur von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten oder bei schweren Eingriffen sogar nur von einer Haftrichterin oder einem Haftrichter angeordnet werden dürfen.

Verordnung über die Verfolgung von Straftaten im Verzeigungsverfahren

Die Verordnung über die Verfolgung von Straftaten im Verzeigungsverfahren nennt alle Vergehen, die in diesem Verfahren verfolgt werden, und bezeichnet jene Behörden, die für die Verfolgung der im Verzeigungsverfahren zu untersuchenden Übertretungen und Vergehen zuständig sind.

Gebührenverordnung für die Strafverfolgungsbehörden und Verordnung über die Gerichtsgebühren

Die neue Strafprozessordnung verlangt vom Regierungsrat eine Verordnung über die im Strafverfahren zu erhebenden Gebühren und Kosten. Bisher war die Gebührenfrage in der Verordnung über die Gerichtsgebühren und in der Gebührenverordnung für die Staatsanwaltschaft geregelt. Das Strafverfahren ist auch in der neuen Strafprozessordnung in zwei Hauptabschnitte gegliedert, nämlich in ein Vorverfahren, welches von den Strafverfolgungsbehörden durchgeführt wird, und die anschliessende gerichtliche Beurteilung im Falle einer Anklage. Es ist daher sinnvoll, die Regelung der Kosten und Gebühren im Strafverfahren wie bis anhin in getrennten Verordnungen zu belassen. Im Verzeigungsverfahren erhalten neu neben der Staatsanwaltschaft auch andere Verwaltungsbehörden die Kompetenz zur Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, eine Strafbefehlsrichterin oder ein -richter entscheidet im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit in einem beschleunigten Verfahren. Verschiedene weitere Änderungen aufgrund der Strafprozessordnung machen Anpassungen in den bestehenden Gebührenordnungen notwendig.

Weitere Auskünfte

Thomas Hug, Dr. iur. Tel. 267 75 00 Erster Staatsanwalt