Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Öffentlichkeitsprinzip soll in der Totalrevision der Kantonsverfassung berücksichtigt werden

Medienmitteilung

Regierungsrat

Beantwortung Anzug Peter Bachmann SP -- Das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung ist bereits weitgehend verwirklicht. Daher ist der Regierungsrat der Auffassung dass keine Dringlichkeit besteht das Öffentlichkeitsprinzip auch in der Verfassung zu verankern. Das Anliegen dieses parlamentarischen Vorstosses soll jedoch im Rahmen der anstehenden Totalrevision der Kantonsverfassung berücksichtigt werden.

Im geltenden Recht wird dem Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung bereits weitgehend Rechnung getragen, etwa durch das bundesrechtlich garantierte Akteneinsichtsrecht und durch die in § 8 des kantonalen Organisationsgesetzes vorgeschriebene grundsätzliche lnformationspflicht des Regierungsrates. Andererseits sind die bestehenden Geheimhaltungsvorschriften wie etwa die Schweigepflicht der Beamten und Beamtinnen sowie Angestellten sowie das Recht auf Datenschutz sachlich gerechtfertigt.

Deshalb erachtet der Regierungsrat die ausdrückliche Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips in der Verfassung als nicht dringlich. Gleichwohl wäre es sinnvoll, das Öffentlichkeitsprinzip auch in der Verfassung zu erwähnen, weil diese dadurch im Sinne einer Nachführung an die geltende Rechtslage angepasst würde. Zugleich könnte eine verfassungsmässige Grundlage für die sich auf Gesetzesebene abzeichnende Tendenz nach vermehrter Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips geschaffen werden.

Diese Ausgangslage spricht dafür, die verfassungsmässige Verankerung des Öffentlichkeitsprinzips im Rahmen der geplanten Totalrevision der Kantonsverfassung zu berücksichtigen. Der Regierungsrat nimmt den vorliegenden parlamentarischen Vorstoss zum Anlass, das Anliegen der vom Grossen Rat im Hinblick auf eine Totalrevision der Kantonsverfassung angeregten Prospektivkommission zu unterbreiten. Das Öffentlichkeitsprinzip soll in der Diskussion um die Totalrevision berücksichtigt und in künftige Revisionsentwürfe aufgenommen werden.

Weitere Auskünfte

PD Dr. iur. Felix Hafner Tel. 267 81 19 Adjunkt, Justizdepartement