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Revision der Amtsordnung der Staatsanwaltschaft

Medienmitteilung

Regierungsrat

Auf den 1. Januar 1998 werden die neue Strafprozessordnung und das daran angepasste Gerichtsorganisationsgesetz wirksam. Nun hat der Regierungsrat unter dessen Aufsicht die Staatsanwaltschaft steht auch die Amtsordnung für die Staatsanwaltschaft angepasst. Die neue Amtsordnung für die Staatsanwaltschaft tritt ebenfalls per 1. Januar 1998 in Kraft.

Nach der jetzt noch geltenden Bestimmung des § 52 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes besteht die Staatsanwaltschaft als Gesamtbehörde aus dem Ersten Staatsanwalt, den Leitenden Staatsanwälten, dem Jugendanwalt und sieben weiteren Staatsanwälten. Nach dem ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 52 Abs. 1 besteht die Geschäftsleitung der Staatsanwaltschaft aus dem Ersten Staatsanwalt, den Leitenden Staatsanwälten und dem Jugendanwalt. Diese Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes spiegelt sich nun auch in der revidierten Amtsordnung wider.

Neben anderen Anpassungen an die neue Strafprozessordnung ist in der revidierten Amtsordnung nicht mehr wie bisher der Regierungsrat, sondern der Vorsteher des Justizdepartementes für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub zuständig. In gleicher Weise nimmt der Justizdirektor nun auch das Handgelübde der ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Untersuchungsbeamtinnen und -beamten vor. Das Handgelübde der übrigen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Kriminalkommisäre wird wie bisher vom Regierungspräsidenten vorgenommen.

Neu ist die in § 75 statuierte Möglichkeit der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwaltes, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft, gegen die infolge Ausübung ihres Amtes ein Verfahren angestrengt wird, Rechtsschutz zu gewähren. Diese Bestimmung orientiert sich an § 30 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei. Kann Angehörigen der Kantonspolizei, gegen die infolge Ausübung ihres Dienstes ein Verfahren angestrengt wird, Rechtsschutz gewährt werden, so muss dies zwangsläufig auch für Angehörige der Staatsanwaltschaft gelten.

Weitere Auskünfte

Thomas Hug, Dr. iur. Tel. 267 75 00 Erster Staatsanwalt