Revision des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege: Anpassung an die neue Strafprozessordnung
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege mit einer Revision an die neue Strafprozessordnung anzupassen.
Das Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege vom 30. Oktober 1941 erklärt in § 9 für die verschiedenen Teile des Verfahrens - abweichende Bestimmungen vorbehalten - die Strafprozessordnung für sinngemäss anwendbar. Am 8. Januar 1997 hat der Grosse Rat eine neue Strafprozessordnung beschlossen, welche auf den 1. Januar 1998 wirksam wird. Damit stimmen die Verweise im Jugendstrafrechtspflegegesetz auf die Strafprozessordnung nicht mehr und die abweichenden Bestimmungen harmonieren auch nicht mehr ganz mit der sinngemäss anwendbaren, neuen Strafprozessordnung.
In der neuen Strafprozessordnung sind die Rechte der Angeschuldigten ausgebaut worden. Dieser Ausbau soll auch im Jugendstrafrecht erfolgen. Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat den Entwurf zu einem revidierten, an die neue Strafprozessordnung angepassten Gesetz über die Jugendstrafrechtspflege vor. Bei dieser Gelegenheit ist die bisherige Verflechtung mit dem Gesetz über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz etwas gelöst worden. Die Revision enthält auch Elemente zur Effizienzsteigerung, wie z.B. die Möglichkeit, dass das Jugendstrafgericht über bestimmte Geschäfte nicht als Kammer, sondern als Dreierausschuss entscheidet. Da nahezu alle Paragraphen von der Revision betroffen sind, ist das ganze Gesetz neu durchnumeriert und geschlechtergerecht formuliert worden.