Verursacherprinzip im Bereich der Steuern
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat verschiedene Änderungen der kantonalen Steuerverordnung bezüglich Verrechnungssteuer und im Bereich des Mahn- und Fristenwesens beschlossen. Damit wird eine verursachergerechtere Verteilung der Zins- und Administrationskosten erreicht.
Nach der bisherigen Praxis wurde der Verrechnungssteuerabzug von der Steuerverwaltung in jedem Fall als Vorauszahlung behandelt und jeweils ab 1. Januar des Jahres der Steuerfälligkeit entsprechend verzinst. Daran soll sich grundsätzlich auch in Zukunft nichts ändern. Neu wird jedoch in Fällen, in denen die steuerpflichtige Person säumig ist und ihre Steuererklärung nicht rechtzeitig, sondern erst im Folgejahr einreicht, die Verrechnungssteuer nicht mehr auf den 1. Januar des Fälligkeitsjahres verzinst, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung.
Der Regierungsrat hat weiter eine Erhöhung der Mahngebühren um 5 Franken auf 30 Franken beschlossen.
Sodann wird die Gebührenfreiheit für erstmalige Fristerstreckungen eingeschränkt; für erstmalige Gesuche um Verlängerung der Eingabefrist, die über den 30. September hinausgehen und für erste Gesuche um Verlängerung der Zahlungsfrist, die über den 31. Dezember des Fälligkeitsjahres hinausgehen, wird neu eine Fristerstreckungsbebühr von 30 Franken erhoben.
Steuerausweise kosten künftig 30 Franken statt 20 Franken. Die hieraus resultierenden Mehreinnahmen belaufen sich bei gleichbleibendem Verhalten der Steuerpflichtigen auf schätzungsweise 1,5 Millionen Franken.