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Vorentwurf über die Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend Familiennamen der Ehegatten - Vernehmlassungsverfahren

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die Vorlage der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zum neuen Familiennamensrecht da dem Gleichstellungsgedanken damit Rechnung getragen wird. Dem Vorschlag wonach die Vormundschaftsbehörde den Familienamen des Kindes festlegen soll wenn die Eltern keine Wahl getroffen haben stellt er jedoch eine andere Lösung entgegen.

Der Nationalrat beschloss am 6. Oktober 1995 der parlamentarischen Initiative von Frau Nationalrätin Suzette Sandoz vom 14. Dezember 1994 Folge zu leisten. Die Initiative verlangt, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Familiennamen der Ehegatten so zu ändern, dass die Gleichstellung von Frau und Mann gewährleistet wird.

Gemäss einem Entwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates sollen die Brautleute inskünftig entscheiden dürfen, ob sie den Namen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen wählen oder je ihren eigenen Namen weiterführen wollen. Wer den Familiennamen des andern annimmt, soll seinen bisherigen Namen voranstellen können. Für den Fall, dass keine Wahl getroffen wird, soll jeder Ehegatte seinen Familiennamen weiterführen. Besteht kein gemeinsamer Familienname, haben die Eltern zu wählen, ob ihre Kinder den Namen der Mutter oder des Vaters führen. Kommt keine Wahl zustande, soll nach Auffassung der nationalrätlichen Kommission die Vormundschaftsbehörde nach dem Kindeswohl zu entscheiden.

Diesen Vorschlag erachtet er jedoch als äusserst problematisch. Er schlägt demgegenüber die Aufnahme einer Bestimmung vor, wonach das Kind in diesen Fällen den Namen der Mutter erhalten soll. Damit eventuell verbundene verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Gleichberechtigung der Geschlechter sind zu relativieren. Das Gleichberechtigungsprinzip ist nämlich grundsätzlich eingehalten, indem den Eltern ein Wahlrecht zusteht. Üben sie dieses nicht aus, ist die Anknüpfung an den Namen der Mutter eine praktikable und sinnvolle Lösung. Die gleiche Namensführung gilt bereits bei Kindern unverheirateter Eltern. Die vom Regierungsrat vertretene Lösung entspricht auch einem Minderheitsantrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates.

Weitere Auskünfte

Bruno Lötscher-Steiger Tel. 267 80 35 Departementssekretär Justizdepartement Dr. Denise Buser, akad. Adjunktin Tel. 267 80 55 Rechtsabteilung, Justizdepartement