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Vorzeitige Pensionierung beim Basler Staatspersonal

Medienmitteilung

Regierungsrat

(Beantwortung Anzug Michael Raith VEW) -- Eine seit Juli 1995 geltende Verordnung regelt die vorzeitige Pensionierung von Mitgliedern der Pensionskasse des Basler Staatspersonals deren Stelle aufgehoben wird und die das 57. Altersjahr erreicht haben. Diese Aktion ist bis Ende 1998 befristet.

Die finanzielle Situation des Kantons zwingt den Regierungsrat, unter anderem auch bei den Personalkosten zu sparen. Die gezielte und im parlamentarischen Vorstoss aufgezeigte vorzeitige Pensionierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist eine Möglichkeit dazu. Allerdings bringt der Ersatz von älteren Angestellten durch jüngere Kräfte, ohne dass gleichzeitig Stellen gestrichen werden, kaum die erwünschte Kosteneinsparung. Neben den ungefähr gleich bleibenden Lohnkosten muss nämlich noch der durch den Arbeitgeber zu leistende Einkauf der Renten der vorzeitig Pensionierten hinzugerechnet werden.

Grundsätzlich haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung schon seit vielen Jahren die Möglichkeit, den Staatsdienst vorzeitig zu verlassen. Allerdings müssen sie entsprechende Rentenkürzungen in Kauf nehmen. Die Wahl anderer Modelle vorzeitiger Pensionierungen hängen einerseits von der Struktur der Pensionskasse und von den vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten ab. Kürzungen von Altersrenten, die nicht aufgrund versicherungsmathematischer Berechnungen erfolgen, müssen zusätzlich finanziert werden.

Der Regierungsrat hat im März 1995 im Sinne einer besonderen Kostensenkungsmassnahme eine neue Verordnung erlassen, die die vorzeitige Pensionierung von Mitgliedern der Pensionskasse des Basler Staatspersonals regelt. Seither werden Angestellte, die das 57. Altersjahr vollendet haben und deren Stelle ersatzlos gestrichen werden kann, bei vorzeitiger Pensionierung finanziell so gestellt, wie wenn sie die ordentliche Altersgrenze erreicht hätten. Diese Aktion ist bis Ende 1998 befristet.

Die bestehende Kommission zur Revision des baselstädtischen Pensionskassegesetzes prüft derzeit, wie weit die vorgenannte Verordnung in das revidierte Pensionskassegesetz einfliessen kann.

Weitere Auskünfte

Markus Schneeberger, lic. iur. Tel. 267 86 95 Leiter Pensionskasse des Basler Staatspersonals