Archivgesetz in Kraft gesetzt
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat das Archivgesetz auf den 1. November 1998 in Kraft gesetzt und die dazugehörige Registratur- und Archivierungsverordnung verabschiedet.
Der Grosse Rat stimmte dem Archivgesetz schon am 11. September 1996 zu. Da nun auch die Ausführungsbestimmungen vorliegen, nämlich die Registratur- und Archivierungsverordnung, hat der Regierungsrat das Gesetz auf den 1. November 1998 in Kraft gesetzt.
Basel-Stadt verfügt damit erstmals über ein Gesetz für das Archivwesen. Bisher existierte nur eine Verordnung, welche über vierzig Jahre alt war und bloss einen Teil der heutigen Archivproblematik abdeckte. Zugleich ist Basel-Stadt der erste Kanton überhaupt, in welchem solide und zeitgemässe Rechtsgrundlagen für das Archivieren gelten. Auch der Bund ist noch nicht so weit.
Das Gesetz schafft den Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen Amtsgeheimnis, Forschungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.
Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte dienen vor allem die Schutzfristen: 30 Jahre für alle Unterlagen und für personenbezogene zusätzlich zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person. Unter klar definierten Bedingungen können die Fristen unterschritten werden. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, wird vom Archiv für jedes einzelne Forschungsvorhaben geprüft. Natürlich hängt die Bewilligung auch vom Inhalt der Unterlagen ab.