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Krankenversicherung: Prämienverbilligung für 1999 und Teilrevision der Verordnung

Medienmitteilung

Regierungsrat

Die kantonalen Beiträge an die Krankenkassenprämien werden per 1. Januar 1999 erhöht. Die Anpassungen werden dort vorgenommen wo die Prämien eine grosse finanzielle Belastung darstellen. Der Regierungsrat beschloss zudem eine bessere Transparenz bei der Berechnung des Anspruches.

Mit dem seit 1996 geltenden Krankenversicherungsgesetz erhielten die Kantone die Aufgabe, an Personen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen einen Beitrag an die Krankenkassenprämie auszurichten. Die Umsetzung dieser Aufgabe ist kantonal geregelt. Im Kanton Basel-Stadt berechnen sich die in vier Gruppen abgestuften Beiträge nach dem von den Versicherten erzielten Einkommen.

Mit seinem kürzlich erfolgten Beschluss erhöht der Regierungsrat die Prämienbeiträge und nimmt bei einzelnen Einkommensgrenzen eine Anpassung vor. Ab 1999 kommen folgende Einkommensgrenzen und Beiträge zur Anwendung: Einkommensgrenzen Versicherten- Alleinstehende ohne Verheiratete und gruppe Unterhaltspflicht Alleinerziehende 1 35'000.-- (+400.--) 57'000.-- 2 31'000.-- (+1'400.--) 50'000.-- (+667.--) 3 27'000.-- (+1'400.--) 43'000.-- (+333.--) 4 23'000.-- (+1'400.--) 36'000.-- Prämienverbilligung in Fr. pro Monat Versicherten- gruppe Beitrag Erwachsene Beitrag Kinder 1 70.-- (+4.--) 29.-- (+2.--) 2 90.-- (+7.--) 36.-- (+3.--) 3 116.-- (+11.--) 46.-- (+4.--) 4 160.-- (+17.--) 64.-- (+7.--) ========================================================= ===== In Basel-Stadt steigen per 1999 die Prämien der Krankenversicherer im Durchschnitt um gut 8%. Mit einer Anhebung der Prämienverbilligung um sechs bis zwölf Prozent will der Regierungsrat insbesondere verhindern, dass Personen mit tiefem Einkommen wegen der steigenden Prämien Fürsorgeleistungen beanspruchen müssen. Personen, die eine Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente beziehen, erhalten wie bis anhin die volle effektive Prämie vergütet. Beim Kinderabzug wurde eine Staffelung nach Anzahl der Kinder eingeführt. Statt wie bisher für jedes Kind 9&146;000 Franken, können neu für das erste Kind 10&146;000, für das zweite 8&146;000, das dritte 6&146;000 und jedes weitere Kind 4’000 Franken bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens abgezogen werden. Damit wird berücksichtigt, dass das erste Kind mehr Kosten verursacht als seine weiteren Geschwister. Alleinerziehende können den Kinderabzug erst mit dem zweiten Kind geltend machen, da das erste Kind wie eine erwachsene Person gerechnet wird. Damit wird eine Gleichstellung mit den Familien erreicht, bei welchen vom Einkommen zwei Erwachsene leben müssen. Weitere Änderungen führen für die Kantonseinwohnerinnen und -einwohner zu einer besseren Nachvollziehbarkeit, wie das massgebliche Einkommen zu berechnen ist, welche Abzüge zulässig sind und wie allenfalls vorhandenes Grundeigentum berücksichtigt wird.

Weitere Auskünfte

Regierungsrat Ralph Lewin Tel. 267 85 40 Vorsteher Wirtschafts- und Sozialdepartement Bergita Kayser Tel. 267 86 39 Vorsteherin Amt für Sozialbeitäge Der Regierungsrat hatte die Prämienverbilligung und die Teilrevision der Verordnung zur Krankenversicherung bereits in seiner Sitzung vom 8. September beschlossen. Vor der Veröffentlichung dieses Beschlusses wartete er noch die Genehmigung durch das Bundesamt für Sozialbeiträge vom 2. Oktober ab.