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Neue Verordnung zum Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat die Verordnung zum bestehenden Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLV) genehmigt. Diese legt die Regeln für die Umsetzung des Gesetzes im Einzelnen fest.

Die NLV ordnet die Kompetenzabgrenzung der verschiedenen, mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Organe. Insbesondere wird eine Arbeitsteilung zwischen der kantonalen Natur- und Landschaftskommission und der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz definiert. Die Naturschutzfachstelle besorgt die laufenden Geschäfte und überwacht im Allgemeinen den Gesetzesvollzug. Die Natur- und Landschaftsschutzkommission dagegen behandelt Geschäfte von grösserer Tragweite, insbesondere im Bereich der Nutzungsplanung und bei grösseren Bauprojekten. Die Verordnung ändert jedoch nichts an den bestehenden Kompetenzen verschiedener Fachstellen wie Forstamt, Fischereiaufsicht etc.

Die neue NLV regelt das Verfahren der Unterschutzstellung durch die Aufnahme schutzwürdiger Naturobjekte in das Inventar der geschützten Naturobjekte. Diesbezüglich ist das im Mai 1996 durch den Regierungsrat genehmigte Naturschutzkonzept von erheblicher Bedeutung. Im Rahmen dieses Konzeptes erarbeiten die beiden Landgemeinden für ihre Gebiete selbstständig eigene Natur- und Landschaftsschutzkonzepte.

Generell geregelt werden ferner Schutzbestimmungen für seltene oder schützenswerte Tier- und Pflanzenarten, die in einem Anhang zur NLV aufgeführt werden. Ebenso werden in einem Anhang zur NLV die im Natur- und Landschaftsschutz rekursberechtigten Organisationen und Institutionen aufgenommen.

Die neue Verordnung wurde am 7. November 1998 im Kantonsblatt publiziert.

Weitere Auskünfte

Dr. Michael Zemp Tel. 267 67 29 Leiter Kant. Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz