Neues Vormundschafts- und Jugendschutzgesetz
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat eine Revision des geltenden Vormundschaftsgesetzes das neu Vormundschafts- und Jugendschutzgesetz (VJsG) heissen wird.
Das Bundesgesetz über die fürsorgerische Freiheitsentziehung und die prozessrechtlichen Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention erfordern Änderungen in der Organisation der Vormundschaftsbehörde und im Gebiet der Rechtsmittelinstanzen. Der Regierungsrat hat deshalb eine Vorlage zu einer Revision des Vormundschaftsgesetzes zuhanden des Grossen Rates verabschiedet. Das Gesetz soll neu Vormundschafts- und Jugendschutzgesetz (VJsG) heissen.
Zu den Aufgaben der Vormundschaftsbehörde kann es gehören, eine unmündige Person ihrer Familie wegzunehmen und in einer geeigneten Institution, z.B. in einem Heim, unterzubringen. Solch schwerwiegende Eingriffe in das Leben von Menschen kann die Vormundschaftsbehörde bereits heute nicht alleine anordnen, sondern muss sie dem Vormundschafts- und Jugendrat zur Entscheidung vorlegen. Das geltende Gesetz schreibt vor, dass der Präsident des Vormundschafts- und Jugendrates im Verhinderungsfalle durch den Vorsteher oder die Vorsteherin der Vormundschaftsbehörde vertreten wird. Diese Stellvertretungsregel beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Vormundschafts- und Jugendrates, weshalb die Revisionsvorlage vorsieht, dass der Regierungsrat zwei Mitglieder des Vormundschafts- und Jugendrates mit juristischer Ausbildung als Stellvertreter bestimmt.
Das geltende Gesetz unterscheidet im Vormundschafts- und Jugendrat zwischen den fünf Mitgliedern und den vier Suppleanten. In der Praxis werden die Suppleanten schon seit Jahren ebenso häufig beansprucht wie die ordentlichen Mitglieder und sie nehmen materiell dieselben Aufgaben wahr. Sie unterscheiden sich einzig in Art und Höhe der Entschädigung. In Zukunft soll der Vormundschafts- und Jugendrat aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zehn gleichgestellten Mitgliedern bestehen. Tagen soll der Vormundschafts- und Jugendrat entweder als Fünferkammer oder als Dreierausschuss.
Heute können gewisse Entscheide des Vormundschafts- und Jugendrates an das Justizdepartement weitergezogen werden. Da es sich beim Vormundschafts- und Jugendrat um eine gerichtsähnliche Behörde handelt, sollen künftig sämtliche Entscheide, welche Obhutsentzüge oder fürsorgerische Freiheistsentziehungen betreffen, direkt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können.
Die Bundesbehörden sind dabei, das Vormundschaftsrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch total zu revidieren. Wenn der Bund mit der Revision dieses Teils des ZGB fertig sein wird, wird das kantonale Gesetz an die neuen Bundesbestimmungen und an die neue Terminologie angepasst werden müssen. Dies wird eine materielle Totalrevision des baselstädtischen Vormundschaftsgesetzes zur Folge haben. In einer vorgezogenen Teilrevision sollen heute lediglich die vordringlichsten Änderungen vorgenommen werden. Da dabei alle Paragraphen neu durchnumeriert werden und das ganze Gesetz geschlechtergerecht formuliert wird, handelt es sich um eine formelle Totalrevision.
Das geltende Gesetz über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz vom 13. April 1944 regelt die Aufgaben der Vormundschaftsbehörde und des Vormundschafts- und Jugendrates.