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Rechtliche Grundlage für Wohnheime von erwachsenen Behinderten

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat eine Verordnung für die Bewilligung und den Betrieb von Heimen für erwachsene Behinderte genehmigt. Neben beschlossenen Änderungen in der Finanzierung von Behindertenwohnheimen hat der Regierungsrat damit ein weiteres Instrument geschaffen eine bedarfsgerechte Entwicklung des Behindertenwesens zu fördern.

Die neue Verordnung für den Betrieb von Heimen für erwachsene Behinderte (Behindertenheimverordnung) definiert die einschlägigen Begriffe und hält die Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Eröffnung und Führung eines Behindertenheimes fest. Die Aufsicht über die Heime, die insbesondere die Sicherstellung der fachgerechten Betreuung, Förderung und Pflege überprüft, obliegt dem Erziehungsdepartement, nachdem die Zuständigkeiten, die bis Ende 1994 in verschiedenen Departementen angesiedelt gewesen waren, seither dort konzentriert worden sind. Der Geltungsbereich umfasst die privaten Einrichtungen im Kanton sowie die Heime unter öffentlich-rechtlicher Trägerschaft.

Als Wohnheim im Sinne der Verordnung gelten alle Einrichtungen, welche die dauernde oder vorübergehende Unterbringung und Betreuung von mindestens drei behinderten Menschen sicherstellen. Ausgenommen sind die Einrichtungen der Sucht- und Obdachlosenhilfe, für die gesonderte Bestimmungen gelten.

Die grundsätzlichen Aspekte der Heimbewilligung in der Verordnung werden durch Richtlinien des Erziehungsdepartementes ergänzt und konkretisiert. Die Richtlinien bestimmen die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen und gehen näher auf die Bereiche der fachgerechten Leitung, Betreuung und Pflege, der Betriebsführung und der baulichen Eignung der Heim-Liegenschaft ein.

Verordnung und Richtlinien treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Damit wird eine bestehende Regelungslücke im Behindertenwesen geschlossen.

Weitere Auskünfte

Ludwig Meienberg Tel. 267 84 78 Leiter Abteilung Erwachsene Behinderte Ressort Dienste / Erziehungsdepartement vgl. auch Communiqué Finanzierungssystem vom 23.12.1997