Regierungsrat befürwortet die Einführung der 05 Promille-Grenze mit Vorbehalt
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat stimmt der Herabsetzung der Blutalkohol-Promille-Grenze im Strassenverkehr von 08 auf 05 Promille grundsätzlich zu. Allerdings erachtet er es als notwendig dass gleichzeitig angemessene Straf- und Administrativmassnahmen in Kraft gesetzt werden und das Anordnen verdachtsfreier Atemlufttests ermöglicht wird.
Der Bundesrat schlägt im Vernehmlassungsverfahren vor, die Herabsetzung des Blutalkohol-Promille-Grenzwertes von 0,8 auf 0,5 Promille durch Änderung der betreffenden Verordnungsbestimmungen per 1. Dezember 1998 einzuführen. Er stellt damit zusammenhängende weitere Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene in Aussicht, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bestimmt sei.
Der Regierungsrat begrüsst die Herabsetzung des Grenzwertes als richtigen Schritt zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und zur Angleichung an die Praxis in anderen europäischen Ländern. Er erachtet es aber als zwingend, dass gleichzeitig ausgewogene Sanktions- und Administrativmassnahmen eingeführt werden und das Anordnen von Atemlufttests ohne Anzeichen von Angetrunkenheit ermöglicht wird. Deshalb ist das Ergebnis der anstehenden Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) abzuwarten. Der Gesetzgeber hat zunächst klarzustellen, ob für geringe Konzentrationen zwischen 0,5 und 0,79 Promille gleich strenge Strafen vorzusehen sind, wie für angetrunkenes Fahren ab 0,8 Promille. Letzteres wird nach bisherigem Recht mit einkommensabhängiger Busse und Gefängnis bestraft, wobei der Führerausweis zwingend für mindestens zwei Monate zu entziehen ist.
In Beantwortung des Vernehmlassungsentwurfs empfiehlt der Regierungsrat, für leichtgradigen Alkoholeinfluss zwischen 0,5 und 0,79 Promille die Strafdrohung auf Busse oder Haft zu beschränken. Für Ersttäter wäre vom obligatorischen Führerausweisentzug abzusehen oder die Entzugsdauer auf einen Monat zu beschränken. Solche die Verhältnismässigkeit berücksichtigenden Differenzierungen bestehen in anderen Ländern mit 0,5 Promille-Grenze und erscheinen auch für die Schweiz als gerechtfertigt.
Der Regierungsrat fordert weiter gleichzeitig mit Inkrafttreten des herabgesetzten Grenzwertes die Einführung der verdachtsfreien Atemprobe, denn bei niederschwelligem Alkoholeinfluss unter 0,8 Promille sind oft keine Anzeichen von Angetrunkenheit erkennbar. Andernfalls fehlt die Voraussetzung für einen rechtsgleichen Vollzug und es bleibt dem Zufall überlassen, ob bei polizeilichen Verkehrskontrollen leichtgradig unter Alkoholeinfluss stehende Fahrzeuglenker und -lenkerinnen rechtlich belangt werden oder ohne Strafe davonkommen. Eine vorbeugende Wirkung der 0,5 Promille-Grenze wird auch nur dann erreicht, wenn jedermann weiss, dass die Polizei bei Verkehrskontrollen auch ohne offensichtliche Anzeichen von Angetrunkenheit Atemlufttests anordnen kann.