Vereinbarung über die Zusammenarbeit um den EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg: Einbezug des Kantons Basel-Landschaft
MedienmitteilungRegierungsrat
Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie der Schweizerische Bundesrat haben eine Vereinbarung betreffend «Zusammenarbeit bei der Wahrung der schweizerischen Interessen auf dem binationalen Flughafen Basel-Mülhausen» unterzeichnet. Diese sog. «Zusammenarbeits-Vereinbarung» ersetzt die bestehende Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt vom 4. Mai 1950. Die «Zusammenarbeits-Vereinbarung» bedarf noch der Genehmigung der jeweiligen Kantonsparlamente. Die entsprechenden Vorlagen an die Kantonsparlamente sind verabschiedet.
Der formelle Einbezug des Kantons Basel-Landschaft in die Zusammenarbeit um den Flughafen Basel-Mülhausen und die im Nachtrag Nr. 4 zum französisch-schweizerischen Staatsvertrag neu ausgehandelte Verpflichtung Frankreichs zur hälftigen Übernahme allfälliger staatlicher Investitionsbeiträge machen eine Neuregelung des schweizinternen Verhältnisses notwendig. Diese Neuregelung liegt nun in Form einer sog. «Zusammenarbeits-Vereinbarung» vor. Mit dem Einbezug des Kantons Basel-Landschaft wird die regionale Verankerung des Flughafens erheblich gestärkt. Zugleich werden mit den neuen Finanzierungsregeln die finanziellen Lasten besser verteilt. Für den Kanton Basel-Stadt bedeutet die Neuregelung eine erhebliche finanzielle Entlastung.
Die «Zusammenarbeits-Vereinbarung» sieht eine neue schweizinterne Rechte- und Pflichtenaufteilung vor. Der Kanton Basel-Landschaft erhält das Recht, zwei Mitglieder des Verwaltungsrates zur Wahl vorzuschlagen. Das Vorschlagsrecht des Kantons Basel-Stadt wird auf vier Verwaltungsratssitze reduziert, die Eidgenossenschaft bezeichnet zwei Verwaltungsräte. Der Verwaltungsrat des Flughafens besteht gemäss Staatsvertrag aus sechzehn Mitgliedern, wobei seitens der Schweiz und Frankreich je acht Mitglieder gestellt werden. Soweit der Staatsvertrag eine besondere Genehmigung der Staaten vorsieht, sind wichtige Planungen des Flughafens schweizintern neben der Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt neu auch vom Kanton Basel-Landschaft zu genehmigen.
Sofern die Staaten für ein Vorhaben die Leistung ergänzender Investitionsbeiträge beschliessen - die Hauptlast der Investitionen hat der Flughafen zu tragen - , ist vorgesehen, dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, unter Wahrung der kantonalen Autonomien und Finanzhoheiten (Grossrats- bzw. Landratsbeschluss, Finanzreferendum) je die Hälfte des schweizerischen Beitrages übernehmen. Die Sicherstellung des schweizerischen Investitionsbeitrages gegenüber Frankreich erfolgt durch die Gewährung eines entsprechenden Verpflichtungskredits der Eidgenossenschaft (Auffangnetz). Diese Sicherstellung erlaubt es der Schweiz, gegenüber Frankreich rasch und verbindlich zu handeln. Ebenfalls setzt die Mitwirkung eines zweiten Kantons praktikable Lösungen voraus. Sollten in den Kantonen die von der Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit den Kantonsregierungen gegenüber Frankreich eingegangenen finanziellen Verpflichtungen nicht mitgetragen werden, so müssten die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft eine Einschränkung ihrer Mitentscheidungsrechte in Kauf nehmen. Allfällig von der Schweiz zu deckende Betriebsdefizite werden von der Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt je hälftig getragen.
Bei der «Zusammenarbeits-Vereinbarung» handelt es sich um eine generelle Regelung, unabhängig von konkreten Ausbauvorhaben. Betreffend des bevorstehenden Ausbaus wird den Kantonsparlamenten im Laufe des Jahres 1998 eine gesonderte Vorlage unterbreitet werden.