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Vorläufig noch keine Änderung betreffend der Beauftragten des Regierungsrates bei Wahlen und Abstimmungen

Medienmitteilung

Regierungsrat

Stellungnahme zur Motion Max Pusterla FDP -- Die Motion die vom Regierungsrat fordert bei Wahlen und Abstimmungen die Zahl der Beauftragten des Regierungsrates zu verringern oder gar den gesamten Paragraphen zu streichen ist rechtlich zulässig.

Die sechs Beauftragten des Regierungsrates haben bei jeder Wahl oder Abstimmung eine Aufsichtsfunktion zu erfüllen, die eine zusätzliche Garantie für eine gesetzmässige Durchführung der Urnengänge und eine korrekte Ermittlung der Ergebnisse leistet. Die Beauftragten sind von der für Wahlen und Abstimmungen verantwortlichen Behörde unabhängig; sollte bei Unstimmigkeiten in der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse eine Nachzählung erforderlich werden, führen sie diese durch.

Da die sechs Beauftragten des Regierungsrates mithelfen, den verfassungsrechtlichen Anspruch der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auf eine zuverlässige und unverfälschte Willenskundgabe zu gewährleisten, sollten ihre Aufgaben nach Meinung des Regierungsrates im Gesetz geregelt werden. Er hält deswegen eine Streichung des Paragraphen 13 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen nicht für angezeigt.

Durch die Reduktion der öffentlichen Wahllokale ist der Arbeitsaufwand der beauftragten Personen in den letzten Jahren zurückgegangen. Der Regierungsrat wird daher die notwendige Anzahl seiner Beauftragten bei Wahlen und Abstimmungen überprüfen. Vakanzen, die durch Rücktritte entstehen, sollen vorerst nicht mehr besetzt werden. Auf diese Weise kann geprüft werden, ob sich der Aufwand auch auf weniger Beauftragte aufteilen lässt. Nach einer Versuchsphase will der Regierungsrat entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Anzahl der Beauftragten des Regierungsrates definitiv zu reduzieren.

Der Regierungsrat beantragt daher dem Grossen Rat, ihm die Motion als Anzug zu überweisen.

Weitere Auskünfte

Heinz-Dieter Neerforth Tel. 267 71 73 Departementssekretär II Polizei- und Militärdepartement