Direkt zum Inhalt springen

Breadcrumb-Navigation

Einführung des revidierten Zivilgesetzbuches

Medienmitteilung

Regierungsrat

Am 1. Januar 2000 tritt das revidierte Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) in Kraft. Die Änderungen betreffen insbesondere das Scheidungsrecht. Zur Umsetzung des neuen Bundesrechts in kantonales Recht beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat die notwendigen Änderungen des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches der Zivilprozessordnung des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Beamtungen sowie des Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz.

Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 26. Juni 1998 soll das den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Anschauungen schon lange nicht mehr entsprechende Scheidungsrecht modernisiert werden. Leitlinien des neuen Rechts sind die Einführung einer verschuldensunabhängigen Scheidung, die Förderung der Verständigung der Ehegatten über die Scheidung im Interesse aller Beteiligten, die bestmögliche Wahrung der Kindesinteressen sowie eine ausgewogene Regelung der wirtschaftlichen Folgen der Scheidung. Insbesondere wird die Scheidung auf gemeinsames Begehren sowie die Scheidung auf Klage nach Ablauf einer bestimmten Trennungszeit gesetzlich verankert. Das nacheheliche Unterhaltsrecht wird grundsätzlich verschuldensunabhängig ausgestaltet, und die Durchsetzung der Unterhaltspflicht wird erleichtert. Die wirtschaftliche Stellung der geschiedenen Frau wird durch die hälftige Teilung der während der Ehe bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erworbenen Austrittsleistungen wesentlich verbessert. Eine weitere wichtige Neuerung stellt die Möglichkeit der Zuteilung der elterlichen Wohnung und der gemeinsamen elterlichen Sorge für geschiedene Eltern dar. Schliesslich findet auch ein Anhörungsrecht des Kindes und die Möglichkeit, diesem in schwierigen Situationen eine eigene Vertretung zu bestellen, Aufnahme ins geänderte Scheidungsrecht.

Die Revision des Scheidungsrechts führt auch zu Anpassungen im Kindesrecht. So sollen inskünftig auch unverheiratete Eltern die Möglichkeit haben, die "elterliche Sorge" - dieser Begriff ersetzt den veralteten Begriff der "elterlichen Gewalt" - gemeinsam auszuüben. Weitere Anpassungen betreffen die Vorschriften über die Beurkundung des Personenstandes und das Eheschliessungsverfahren, welches vereinfacht und gestrafft wird. Bei der Eheschliessung wird das Verkündverfahren und das öffentliche Einspruchsverfahren aufgehoben. Ferner wird das Obligationenrecht (OR) um einen speziellen Abschnitt über die Ehe- und Partnerschaftsvermittlung erweitert. Damit soll Kundinnen und Kunden von Vermittlungsinstituten ein besserer Rechtsschutz gewährt werden. Schliesslich wird die Revision dazu genutzt, einige kleinere Änderungen im ZGB vorzunehmen. Die Verwandtenunterstützung zwischen Geschwistern sowie die Bestimmungen über die Heimstätten werden aufgehoben. Im Vormundschaftsrecht besteht neu auch für Frauen die Pflicht zur Übernahme eines vormundschaftlichen Amtes.

Die Änderungen im ZGB bedürfen der Einführung ins kantonale Verfahrens- und Organisationsrecht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass namentlich das Scheidungsrecht selber schon eine grosse Anzahl von Verfahrensbestimmungen enthält, die keinen Raum mehr für kantonales Recht lassen. Wo das Bundesrecht aber bloss Rahmen- oder Minimalvorschriften enthält, ist der Kanton zur Legiferierung gerufen.

Die durch das neue Recht nötig werdenden Anpassungen der Verfahrens- und Zuständigkeitsbestimmungen erfordern eine Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte und der richterlichen Beamtungen sowie des Gesetzes über die Vormundschaftsbehörde und den behördlichen Jugendschutz.

Weitere Auskünfte

Bruno Lötscher-Steiger Tel. 267 80 35 Departementssekretär Justizdepartement Dr. Denise Mangold Tel. 267 80 55 Rechtsabteilung Justizdepartement