Keine höheren Lohnausfallsentschädigungen für Mitglieder des Grossen Rates
MedienmitteilungRegierungsrat
Anzugbeantwortung Hans Rudolf Bachmann LDP -- Im Hinblick auf die angespannte Finanzlage des Kantons Basel-Stadt beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat die Entschädigungszahlungen für den Lohnausfall der Mitglieder des Grossen Rates nicht zu erhöhen.
Mit Rücksicht auf die noch immer sehr angespannte Finanzlage hat der Grosse Rat in den letzten Jahren alle Vorstösse zurückgewiesen, die eine finanzielle Besserstellung seiner Mitglieder zum Ziele hatten. Die Einführung einer generellen Erwerbsersatzordnung für die Mitglieder des Grossen Rates, wie sie in einem parlamentarischen Vorstoss verlangt wird, wäre zudem in der Schweizer Politlandschaft einmalig und würde den Milizcharakter unseres Parlamentssystem in Frage stellen. Sie hätte insofern Nachfolgebegehren zur Folge, als auch für andere zeitaufwendige politische Miliz-Tätigkeiten Entschädigungforderungen für Erwerbsersatz geltend gemacht würden (Schulinspektionen z.B.).
Der Regierungsrat unterstützt zwar das Hauptanliegen des parlamentarischen Vorstosses, nämlich eine Vielfalt des gesellschaftlichen und sozialen Spektrums mit sehr qualifizierten Persönlichkeiten im Grossen Rat vertreten zu haben; doch er sieht keine Veranlassung, eine Neuregelung der Parlamentsentschädigung vorzuschlagen, die unser parlamentarisches Milizsystem völlig verändern würde und in keiner Weise in die heutige Finanzlandschaft passt.
Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten pro halbtägige Grossrats- oder Kommissionssitzung ein Sitzungsgeld von 100 Franken. Auf Gesuch hin kann das Büro des Grossen Rates unter gewissen Bedingungen einen zusätzlichen Erwerbsersatz zusprechen. Dieser Anspruch ist für Personen ohne Unterhaltsanspruch auf 60'000 Franken, für Personen mit Unterhaltspflichten auf 65'000 Franken begrenzt. Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat – nicht zuletzt im Hinblick auf die angespannte Finanzlage – es bei dieser Regelung zu belassen; allenfalls sei der Vorstoss an das Büro des Grossen Rates zu überweisen.