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Komplementärmedizin in Basel-Stadt ab 1. Juli 1999 zugelassen

Medienmitteilung

Regierungsrat

Die nicht-ärztliche Komplementärmedizin ist ab 1. Juli 1999 im Kanton Basel-Stadt offiziell zugelassen. Der Regierungsrat hat die entsprechende Verordnung über die Ausübung der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin erlassen. Gleichzeitig hat er die Änderung des Gesetzes betreffend Ausübung des Berufs der Medizinalpersonen sowie eine Änderung des Übertretungsstrafgesetzes in Kraft gesetzt.

Mit dem Wirksamwerden der neuen Bestimmungen wird es möglich, im Kanton Basel-Stadt im Bereich der nicht-ärztlichen Komplementärmedizin tätig zu sein. Damit wird ein altes Postulat erfüllt: Alternative oder komplementäre Heilmethoden erhalten einen geordneten gesetzlichen Rahmen. Mit der neuen Verordnung erhält das Sanitätsdepartement ein zeitgemässes Instrument zur Aufsicht über Personen, die im komplementärmedizinischen Gesundheitsbereich tätig sind.

Die neue Verordnung enthält die Details für die Ausübung komplementärmedizinischer Tätigkeiten und Verfahren. Sie regelt die fachlichen Voraussetzungen und die Bedingungen und stellt den Schutz der Bevölkerung vor Missbrauch und Schaden durch unqualifizierte Ausübende von komplementärmedizinischen Tätigkeiten und Verfahren sicher.

Bewilligungspflichtig - sowohl in selbständiger wie auch unselbständiger Tätigkeit - sind fünf Berufsrichtungen, beziehungsweise Medizinsysteme, nämlich Allgemeine Naturheilkunde und Physiotherapie (Heilpraktik), Homöopathie, Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), Akupunktur sowie indisches Ayurveda. Andere Verfahren und Tätigkeiten müssen gemeldet werden, wenn sie gewerbsmässig ausgeübt werden.

Bei den bewilligungspflichtigen Berufen muss eine Prüfung abgelegt werden. Sämtliche komplementärmedizinisch tätigen Personen müssen eine Reihe von Restriktionen beachten. So dürfen sie meldepflichtige ansteckende Krankheiten nicht behandeln; auch chirurgische, geburtshilfliche und gynäkologische Eingriffe - mit Ausnahme von Akupunkturbehandlungen zur Unterstützung bei Schwangerschaft und Geburt - sind nicht erlaubt. Heilungsversprechen dürfen nicht abgegeben werden. Die komplementärmedizinisch tätigen Personen unterstehen der Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen Heilmittel nicht direkt abgeben. Eine erteilte Bewilligung gibt zudem keinen Anspruch auf Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherungen.

Komplementärmedizinische Aktivitäten, die nicht zu den fünf alternativen Medizinsystemen zählen, müssen nur gemeldet werden. Über die gemeldeten Tätigkeiten und Verfahren wird eine unverbindliche Liste erstellt. Der Kantonsarzt ist im Rahmen der allgemeinen Aufsicht über Medizinalpersonen für einen Bewilligungsentzug und ein allfälliges Ausübungsverbot zuständig.

Weitere Auskünfte

Urs Höchle Tel. 267 95 11 Juristischer Adjunkt Sanitätsdepartement