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Neue Leistungsvereinbarungen in der Arbeitslosenversicherung

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Bund und die Kantone regeln weitere Bereiche der Arbeitslosenversicherung mit Leistungsvereinbarungen. Eine der Neuerungen ist die Berücksichtigung der Qualität beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung durch die Kantone: Bei sehr guter Arbeit erhalten die Kantone einen Bonus während unterdurchschnittliche Ergebnisse eine erhöhte finanzielle Beteiligung der Kantone zur Folge haben. Der Regierungsrat stimmte dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung zum Vollzug der Stellenvermittlung zu und hiess grundsätzlich einen zweiten Vereinbarungsentwurf zu den Arbeitslosenkassen gut.

Beim Vollzug der Arbeitslosenversicherung steht die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung von arbeitslosen Personen im Vordergrund. Der Bund will mit den Leistungsvereinbarungen den Kantonen den entsprechenden Anreiz bieten, ihren Vollzug möglichst wirkungsvoll auszugestalten. Bereits bisher vergütete der Bund den Kantonen die Verwaltungskosten. Diese Entschädigungsart wird im Grundsatz beibehalten, die Kantone sollen aber in Zukunft einen zusätzlichen Bonus erhalten, wenn sie ihre Arbeit überdurchschnittlich gut erledigen. Bei schlechter Leistung müssen die Kantone neu einen Teil der Verwaltungskosten selber tragen. Für dieses neue System sind zwei Leistungsvereinbarungen vorgesehen.

Die erste Vereinbarung bezieht sich auf die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), die Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM) und die kantonale Amtsstelle. Der Regierungsrat hat das Wirtschafts- und Sozialdepartement ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Sie gilt ab 1. Januar 2000 für drei Jahre. Das erste Jahr ist noch ein Probejahr, ohne finanzielle Auswirkungen für die Kantone. Im Jahr 2001 ist ein Bonus oder Malus von 3 Prozent der Verwaltungskosten möglich und im Jahr 2002 ein solcher von 5 Prozent. Der Bonus und der Malus berechnen sich aufgrund des Vergleichs zwischen allen Kantonen. Für den fairen Vergleich werden alle externen Einflüsse auf die Arbeitslosigkeit, wie zum Beispiel die Wirtschafts- oder Bevölkerungsstruktur einer Region, ausgeklammert. Die Kantone haben jetzt ein Jahr Zeit, die Entwicklung der Kennwerte für ihre Leistung zu verfolgen und diese möglichst zu verbessern.

Die zweite Vereinbarung betrifft die Leistung der Arbeitslosenkassen. Der Regierungsrat hat dem ersten Entwurf des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements grundsätzlich zugestimmt. Auch für diese Vereinbarung sieht der Bund eine Geltungsdauer von 2000 bis 2002 vor. Da aber noch wesentliche Verbesserungen erforderlich sind, wird eine Unterzeichnung frühestens im Verlauf des nächsten Jahres erfolgen können.

Weitere Auskünfte

Hansjürg Dolder Tel 267 87 50 Co-Leiter Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Wirtschafts- und Sozialdepartement