Vernehmlassungsentwurf zu einem neuen Vorsorgegesetz
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat schickt den Entwurf für ein neues Vorsorgegesetz in die Vernehmlassung
Der Regierungsrat hat im November den Entwurf zu einem neuen Vorsorgegesetz verabschiedet und beschlossen, dazu ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Jetzt sind die Vernehmlassungsunterlagen versandt worden. Die politischen Parteien, die Personalverbände und weitere interessierte Organisationen sind eingeladen, bis 14. April 2000 ihre Stellungnahme einzureichen.
Die derzeitige berufliche Vorsorge des Kantons basiert auf dem Gesetz betreffend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals vom 20. März 1980 (Pensionskassengesetz) sowie auf der Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz vom 20. November 1984. Das kantonale Pensionskassenrecht ist auf Grund verschiedener Teilrevisionen unübersichtlich geworden und kaum mehr lesbar. Wegen der unzulänglichen gesetzlichen Regelungen, hauptsächlich im Bereich der Finanzierung, ist der vom BVG zwingend vorgesehene Eintrag ins Register für berufliche Vorsorge (definitive Registrierung) durch die Aufsichtsbehörde bis jetzt nicht erfolgt. Auf politischer Ebene hat der Grosse Rat verschiedene Vorstösse lanciert - u. a. die Motion Schai, welche eine Totalrevision des Pensionskassengesetzes verlangt. Ausserdem ist eine Initiative des Basler Volkswirtschaftsbundes für eine finanziell tragbare Pensionskasse hängig. Eine Totalrevision des Pensionskassengesetzes drängt sich sowohl aus versicherungstechnischen, aus rechtlichen wie auch aus politischen Gründen auf.
Der jetzt vorliegende und in die Vernehmlassung gegebene Entwurf zu einem neuen Vorsorgegesetz trägt sowohl den geschilderten Mängeln als auch den politischen Vorstössen Rechnung. Der neue Leistungsplan sieht wie bisher einen maximalen Rentensatz von 65% des anrechenbaren Lohnes vor. Im Gegensatz zu bisher wird dieser jedoch nicht nach 35, sondern nach 40 Versicherungsjahren erreicht. Zwischen dem 60. und dem 65. Altersjahr ist der Altersrücktritt flexibel ausgestaltet und kann von den Versicherten frei gewählt werden. Bei einem Rücktritt innerhalb dieses Zeitraums führen fehlende Versicherungsjahre zu einer relativ geringfügigen Rentenkürzung.