Aufnahme in schulische Brückenangebote geregelt
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat für die Aufnahme in schulische Brückenangebote eine Verordnung erlassen. Die Jugendlichen haben ein Anrecht auf ein 10. Schuljahr über die Zuteilung entscheidet die Triagestelle.
Die Aufnahmeverordnung Brückenangebote gilt für die schulischen und kombinierten Bildungsangebote der Weiterbildungsschule II sowie die Vorkurse der Gewerblich-industriellen Berufsschule (GiB) und der Berufs- und Frauenfachschule (BFS) sowie für die Kaufmännische Vorbereitungsschule (KVS).
Jugendliche, die ein Brückenjahr absolvieren wollen, müssen sich bewerben. Ein Platz im Brückenangebot wird ihnen garantiert, der Anspruch auf den Besuch eines spezifischen Kurses ist aber nicht gegeben. Aufgenommen werden nur Jugendliche, die bei Eintritt in ein Brückenangebot noch nicht 20 Jahre alt sind und mindestens 9 Schuljahre absolviert haben.
Die Zuweisung erfolgt aufgrund der persönlichen und schulischen Voraussetzungen und weiterer Anmeldeunterlagen. Am Triageprozess sind einerseits die Anmeldestellen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft beteiligt, andererseits die betriebsführenden Schulen. Je nach Situation wird die Berufsberatung als unterstützender Dienst mit einbezogen. Zusätzlich spielen die Angebotskapazitäten eine Rolle. Oberstes Ziel ist es jedoch, den Jugendlichen das für sie passende Brückenangebot zu ermöglichen.
Die vom Regierungsrat erlassene Aufnahmeverordnung Brückenangebote tritt rückwirkend auf den Schuljahresbeginn 2000/01 in Kraft. Basel-Stadt arbeitet mit den Kanton Basel-Landschaft gemäss Vertrag über die Neukonzeption der Brückenangebote vom 6. April 1999 zusammen.