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Neue Verordnung über öffentliche Beschaffungen

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat eine Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen erlassen. Diese Verordnung legt neben Details des Beschaffungsverfahrens namentlich die Schwellenwerte zur Bestimmung der Verfahrensarten fest.

In der Verordnung zum Gesetz über öffentliche Beschaffungen wurde der Schwellenwert für das Einladungsverfahren bei Dienstleistungen unverändert bei 50'000 Franken belassen. Dieser Wert für das freihändige Verfahren (ohne Submission) bei Dienstleistungen entspricht der Empfehlung der Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz, dem Organ zum Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Dieser Betrag wird auch im Entwurf vom 1. Februar 2000 zu einer Revision der IVöB vorgeschlagen.

Im weiteren definiert die Verordnung des Kantons Basel-Stadt das "wirtschaftlich günstigste Angebot" (Paragraph 26 des Beschaffungsgesetzes) als jenes mit dem "besten Preis-Leistungs-Verhältnis" und enthält eine längere Aufzählung möglicher Zuschlagskriterien (Paragraph 30). Diese Ausführlichkeit der baselstädtischen Version entspricht einem wiederholt und mit Nachdruck geäusserten Wunsch der Grossratskommission, die den Gesetzesentwurf vorberaten hat. Damit soll verdeutlicht werden, dass nicht immer das billigste Angebot das wirtschaftlich günstigste ist.

Die Verordnung über öffentliche Beschaffungen wurde - wie seinerzeit der entsprechende Gesetzesentwurf - in enger Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Landschaft ausgearbeitet. Die Versionen der beiden Basel stimmen deshalb weitgehend überein. Allerdings wurde im Kanton Basel-Landschaft ein Schwellenwert von 100'000 Franken festgesetzt. Zudem heisst es in der basellandschaftlichen Verordnung bezüglich Zuschlagskriterien , dass diese "aus fachlicher, ökologischer und ökonomischer Hinsicht" festgelegt werden müssen.

Weitere Auskünfte

Dr. Bernhard Staehelin Tel. 267 91 65 Rechtsabteilung Baudepartement