Neuerungen im Gefängniswesen
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat eine spezielle Verordnung über das Ausschaffungsgefängnis erlassen und gleichzeitig die Verordnung über das Gefängniswesen den heutigen Bedürfnissen und Erkenntnissen angepasst.
Neue Verordnung über das Ausschaffungsgefängnis
Für das neue Ausschaffungsgefängnis auf dem Bässlergut ist eine spezielle Verordnung erlassen worden. Wie es dem Haftzweck - der Sicherstellung der Durchführung einer Wegweisung aus der Schweiz - entspricht, wurden die persönlichen Rechte der fremdenpolizeilichen Häftlinge nur insoweit eingeschränkt, als es für die Sicherstellung eines geordneten Betriebsablaufs unerlässlich ist. So können diese Häftlinge ohne Einschränkung telefonieren, Briefe schreiben und erhalten und während der grosszügig gewährten Besuchszeiten Besuche empfangen.
Sobald das neu errichtete Ausschaffungsgefängnis seinen Betrieb aufnehmen kann, werden die fremdenpolizeilichen Häftlinge von der Strafanstalt "Schällemätteli" in das neue Gefängnis verlegt. Das Untersuchungsgefängnis Waaghof steht ausnahmsweise als Ausweichmöglichkeit zur Verfügung. Gründe wie Familienunterbringung, Geschlechtertrennung, Trennung aus Sicherheits- und Ordnungsgründen oder aber Auslastung des Ausschaffungsgefängnisses könnten zu einer solchen vorübergehenden Unterbringung im Waaghof führen. Dabei würden diese Häftlinge mit anderen Häftlingskategorien nicht in Kontakt kommen. Nach Wegfall des Ausnahmegrunds würden sie in das Ausschaffungsgefängnis überführt.
Totalrevidierte Verordnung über das Gefängniswesen
Mit der totalrevidierten Verordnung über das Gefängniswesen sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Haftzwecks die persönlichen Rechte der Vollzugs- und Untersuchungshäftlinge erweitert worden. Insbesondere besteht neu ein unbeschränktes Korrespondenzrecht auch für die Untersuchungshäftlinge. Ihr Recht auf Besuchsempfang ist ebenfalls verbessert worden. Früher sollten Besuche im ersten Haftmonat in der Regel nicht länger als eine Viertelstunde pro Woche dauern, neu wird heute mindestens eine halbe Stunde eingeräumt. Ab dem zweiten Haftmonat wird mindestens eine Stunde pro Woche zugestanden. Die früher geltende Einschränkung, wonach dieses Recht nur nahen Familienangehörigen eingeräumt wurde, ist ersatzlos gestrichen worden. Sie lässt sich weder sachlich begründen noch mit den heutigen Gesellschaftsformen in Einklang bringen.
Im weiteren ist vorgesehen, für sämtliche Häftlingskategorien Merkblätter anzufertigen, welche die Häftlinge in einer für sie verständlichen Sprache über ihre Rechte und Pflichten informieren sowie den Tagesablauf festlegen.
Schliesslich sind die Disziplinarmassnahmen verschärft worden. Vor allem die Anhebung der möglichen Arresttage von 4 auf 10 Tage fusst auf der Erkenntnis, dass sich viele der heute inhaftierten Personen nur schwer abschrecken lassen und sie trotz der Verhängung von Massnahmen wiederholt diszipliniert werden müssen. Gestrichen wurde hingegen die bisherige Disziplinarmassnahme der Arbeitssperre für eine bestimmte Zeit.