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Neues Kantonales Waldgesetz

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat legt dem Grossen Rat den Entwurf zu einem neuen kantonalen Waldgesetz vor. Dieses folgt unter Berücksichtigung baselstädtischer Gegebenheiten weitgehend dem Waldgesetz des Kantons Basel-Landschaft. Neu eingeführt wird die Bewilligungspflicht für Veranstaltungen im Wald und die Waldentwicklungsplanung.

Seit 1993 ist das neue Waldgesetz des Bundes in Kraft. Die Kantone sind darin aufgefordert, ihre Anschlussgesetzgebungen anzupassen oder zu erneuern. Das heute geltende kantonale Forstgesetz stammt aus dem Jahre 1966 und bedarf der Totalrevision. Nun unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat den Entwurf zu einem neuen Waldgesetz. Er lehnt sich weitgehend an das Waldgesetz des Kantons Basel-Landschaft an. Dies vor allem deshalb, weil die Wälder in den beiden Halbkantonen durch das Forstamt beider Basel betreut werden. Das Waldgesetz Basel-Stadt greift jedoch besondere Umstände des Stadtkantons auf und regelt diese entsprechend. Als wesentlichste Neuerungen sieht das Waldgesetz folgende Regelungen vor:

Bewilligung für Veranstaltungen im Wald: Für Veranstaltungen im Wald müssen die Kantone eine Bewilligungspflicht einführen. Angesichts der kleinen Waldfläche im Kanton Basel-Stadt und dem entsprechend grossen Erholungsdruck auf den Wald werden Veranstaltungen im Wald ab 100 Personen und solche, bei denen mit übermässigen Immissionen auf Fauna und Flora zu rechnen ist, bewilligungspflichtig. Zudem müssen kleinere Veranstaltungen ab 50 Personen und solche, bei denen technische Anlagen oder andere Einrichtungen verwendet werden sowie Veranstaltungen mit Fahrrädern oder Pferden der Bewilligungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden.

Verkehr im Wald: Mit Motorfahrzeugen dürfen Waldstrassen nur noch zu forstlichen und landwirtschaftlichen Zwecken sowie zum Zwecke der Jagdaufsicht und der Hege befahren werden. Radfahren und Reiten ist nur noch auf Waldwegen und den dafür gekennzeichneten Wegen erlaubt.

Forstliche Planung: Der Bund verlangt forstliche Planungsvorschriften, die im vorliegenden Gesetzesentwurf durch die gebietsübergreifende Waldentwicklungsplanung sowie die auf den Forstbetrieb bzw. das Waldeigentum bezogene Betriebsplanung umgesetzt werden. Der Waldentwicklungsplan muss mit der Raumplanung koordiniert und unter Mitwirkung der betroffenen und interessierten Kreise sowie der Bevölkerung erarbeitet werden. Rechtsverbindliche Planungsgrundlage ist der Waldentwicklungsplan, der durch den Regierungsrat erlassen wird. Die Betriebsplanung ist Sache der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, die mehr als 25 ha Wald im Kantonsgebiet besitzen.

Beiträge des Kantons: Das Gesetz sieht kantonale Beiträge an Bundesbeiträge, eigenständige kantonale Beiträge sowie Beiträge an den Forstrevierverband Riehen-Bettingen vor.

Zusammen mit dem neuen Waldgesetz unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat die Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss von Kurt Freiermuth betreffend die Waldpflege und Optimierung der Unterstellungsverhältnisse. Die Regierung vertritt die Meinung, dass die 1991 eingeleitete Neuausrichtung des baselstädtischen Forstwesens, die zur Schaffung des gemeinsamen Forstamtes beider Basel führte, sich weitgehend bewährt hat.

Weitere Auskünfte

Dr. Reinhard Eichrodt Tel. 925 56 51 Kantonsforstingenieur Forstamt beider Basel Ueli Meier dipl. Forstingenieur ETH Tel. 925 56 53 Forstamt beider Basel