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Totalrevision der Baumschutzverordnung

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat eine neue Baumschutzverordnung erlassen. Die Publikationspflicht für Fällgesuche wird ausgedehnt. Förderungsbeiträge bis 100 % werden künftig auch an neuen z.B. versiegelten Standorten gewährt und können auch die Kosten für die Standortherrichtung umfassen.

Der Regierungsrat hat eine neue Baumschutzverordnung erlassen, die sofort wirksam wird. Sie beinhaltet verschiedene Neuerungen, die aufgrund der Änderungen im Baumgesetz und der Erfahrungen mit der bisherigen Ausführungsverordnung vorgenommen wurden:

Erweiterter Schutz

Mit der Aufnahme der Heister in den Baumbegriff soll der Schutz nicht nur hochstämmigen Pflanzen zugute kommen, sondern auch mehrstämmigen Gewächsen, die Ausmasse annehmen, welche sie als schützenswert erscheinen lassen. (z.B. Magnolie, Zierkirsche, Feldahorn)

Publikation von Fällgesuchen

Neben den Fällgesuchen für Bäume auf Allmend sollen neu alle Fällgesuche für Bäume, die der Pflege der öffentlichen Hand obliegen, publiziert werden. Hierbei handelt es sich vor allem um Fällgesuche für kranke und absterbende Bäume in der Grünzone oder in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie für Bäume in einer ordentlichen Bauzone, die von der Abteilung Stadtgärtnerei und Friedhöfe zur Baumpflege gefällt werden müssen.

Baumförderungsbeiträge

Für Baumförderbeiträge der Stadtgärtnerei werden die erforderlichen Leitlinien vorgegeben. Insbesondere für die erwünschte Pflanzung von neuen Standorten sollen die betreffenden Kosten bis zu 100 Prozent übernommen werden können. Damit soll für Neupflanzungen an völlig neuen, zuvor versiegelten Standorten ein grösserer Anreiz geschaffen werden. Diese Beiträge können selbst an die in diesen Fällen überwiegenden Kosten für die notwendigen baulichen Anpassungen (Entsiegelung) geleistet werden; Schliesslich soll der Baumschutzkommission ermöglicht werden, sich flexibler zu organisieren, damit sie ihre fachspezifische Beurteilungstätigkeit auch in einfachen oder dringlichen Fällen effizient erledigen kann.

Weitere Auskünfte

Pascal Giller Tel. 267 91 66 Rechtsabteilung Baudepartement