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Anpassung des kantonalen Steuergesetzes an das Harmonisierungsrecht des Bundes

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat schlägt dem Grossen Rat verschiedene Änderungen des neuen Steuergesetzes zwecks Anpassung an das Harmonisierungsrecht des Bundes vor. Kernpunkt der Gesetzesvorlage ist die von der Bundesversammlung kürzlich beschlossene Koordination und Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens im interkantonalen Verhältnis.

Bei der Koordination des interkantonalen Steuerveranlagungs-Verfahrens geht es im Wesentlichen um Vereinfachungen der Veranlagung, wenn Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Steuerzugehörigkeit während der Dauer einer Steuerperiode eintreten. Nach bisherigem Recht richtete sich die Steuerbemessung bei einer Änderung der Steuerpflicht im Verlaufe des Steuerjahres exakt nach der effektiven Dauer der Steuerzugehörigkeit. Das Steuerharmonisierungsgesetz schreibt demgegenüber neu das sogenannte Prinzip der Einheit der Steuerperiode vor.

Dieses Prinzip besagt, dass die steuerpflichtige Person trotz Änderungen in der Steuerpflicht so behandelt wird, wie wenn sie während des ganzen Kalenderjahres steuerzugehörig wäre. Zieht eine steuerpflichtige Person weg, so ist sie - um den Hauptanwendungsfall zu nennen - während des ganzen Zuzugsjahres im Zuzugskanton steuerpflichtig, selbst wenn sie erst am Jahresende umgezogen ist. Der Wegzugskanton darf die steuerpflichtige Person im Wegzugsjahr nicht besteuern.

Das Prinzip der Einheit der Steuerperiode gilt nicht nur für die Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen, sondern auch für die Gewinn-, die Kapital- und die Grundstücksteuer der juristischen Personen. Es wird den Kantonen zwingend vorgeschrieben und gilt ab 1. Januar 2001.

Nebst diesem wichtigsten Revisionspunkt benutzt der Regierungsrat die Gelegenheit, dem Grossen Rat gleichzeitig einige weitere Anpassungen des kantonalen Gesetzes an das Harmonisierungsrecht des Bundes vorzuschlagen. Bei diesen Änderungen handelt es sich um das Abzugsverbot für Bestechungsgelder sowie um Klarstellungen betreffend die Amtshilfe der Steuerbehörden und die Abgabe und Unterzeichnung der Steuerformulare und anderer Dokumente durch die Steuerpflichtigen in elektronischer Form.

Weitere Auskünfte

Max Jann Tel. 267 96 30 Steuerverwalter Finanzdepartement Christian Mathez Tel. 267 96 33 Steuerverwalter-Stellvertreter Finanzdepartement