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Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichts am 1. April 2002

Medienmitteilung

Regierungsrat

Der Regierungsrat hat das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt auf den 1. April 2002 für wirksam erklärt. Auf diesen Zeitpunkt wird das Sozialversicherungsgericht seine Rechtsprechungstätigkeit im Rialtogebäude aufnehmen.

Das Sozialversicherungsgericht nimmt seine Rechtsprechungstätigkeit am 1. April in der Staatsliegenschaft Birsigstrasse 43/45 (Rialtogebäude) auf. Auf diesen Zeitpunkt hat der Regierungrat auch das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht für wirksam erklärt.

Der Übergang der Rechtsprechungstätigkeit von den vier bisherigen richterlichen Behörden auf das einzige neue Sozialversicherungsgericht kann aber nicht schlagartig vom 31. März 2002 auf den 1. April 2002 erfolgen, sondern hat schrittweise vor sich zu gehen. Der Regierungsrat hat eine Verordnung erlassen, welche die schrittweise Aufnahme der Rechtsprechungstätigkeit des Sozialversicherungsgerichts regelt.

Ein grosser Teil der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechungstätigkeit wird bisher durch die Versicherungskammer des Zivilgerichts ausgeübt. Die beiden ihr vorstehenden Zivilgerichtspräsidenten treten auf den 31. Oktober 2001 zurück. Die neue Verordnung sieht zum Beispiel vor, dass durch Gerichtsbeschluss des Zivilgerichts die am letzten Sonntag gewählten Sozialversicherungsgerichtspräsidentinnen und Sozialversicherungspräsidenten gewissermassen als ausserordentliche Zivilgerichtspräsidentinnen und Zivilgerichtspräsidenten für diejenigen sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten eingesetzt werden können, die bis zur Betriebsaufnahme des neuen Sozialversicherungsgerichts am 1. April 2002 nach dem bisherigen Recht noch vom Zivilgericht als Versicherungsgericht zu beurteilen sind.

Im gleichen Sinne sieht die Verordnung Regelungen vor für den schrittweisen Uebergang der Rechtsprechungstätigkeit von der kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen und von der kantonalen Schiedskommission für die Arbeitslosenversicherung auf das neue Sozialversicherungsgericht. Spätestens am 1. Juli 2002 wird die gesamte Sozialversicherungsrechtsprechung durch das neue Sozialversicherungsgericht ausgeübt. Die Sozialversicherungsrechtsprechung des Zivilgerichts wird dann zu Ende sein und die Rekurskommission und die Schiedskommision werden nicht mehr existieren.

Weitere Auskünfte

Bruno Lötscher-Steiger Tel. 267 80 35 Departementssekretär Justizdepartement