Bewilligungsverfahren zur selbstständigen Tätigkeit als Ärztin oder Arzt neu geregelt
MedienmitteilungRegierungsrat
Das Bewilligungsverfahren zur selbstständigen Tätigkeit als Ärztin oder Arzt wird in einer Verordnung geregelt.
Der Regierungsrat hat eine Verordnung betreffend das Verfahren bei der Erteilung von Bewilligungen zur selbstständigen Tätigkeit als Ärztin oder Arzt erlassen. Das Bewilligungsverfahren wird neu geregelt und als Verordnung erlassen.
Neu muss ein Gesuch auch Angaben über den Zeitpunkt und den Ort der Praxiseröffnung bzw. der selbstständigen Berufsaufnahme enthalten. Gleichzeitig muss der Nachweis erbracht werden, dass die Tätigkeit innerhalb von neun Monaten seit der Gesuchsstellung aufgenommen wird respektive, dass hierzu eine verbindliche Absicht besteht. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, wird das Gesuch ohne weitere Behandlung pendent gehalten.
Eine bisher erteilte Bewilligung bleibt gültig. Sie erlischt erst, wenn die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber stirbt oder die Berufstätigkeit aufgibt.
In die definitive Fassung der Verordnung konnten auch Anregungen aus der Vernehmlassung bei der Medizinischen Gesellschaft aufgenommen werden. Die Verordnung wird sofort wirksam.