Hundeverordnung dem neuen Gesetz angepasst
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat die Hundeverordnung dem neuen Hundegesetz angepasst. Die geänderten Erlasse gewährleisten eine bessere Überwachung von potentiell gefährlichen Hunden.
Der Regierungsrat hat einer Anpassung der Verordnung betreffend das Halten von Hunden zugestimmt. Die Änderung der Hundeverordnung ist eine Folge der vor kurzem beschlossenen Gesetzesänderung. Damit können potentiell gefährliche Hunde besser überwacht werden.
Aufgrund der neuen Verordnung werden potentiell gefährliche Hunde mit Hilfe einer Rassenliste definiert, welche periodisch angepasst wird. Die vom Veterinäramt erarbeitete Liste wurde durch das Sanitätsdepartement genehmigt und umfasst folgende Rassen und deren Kreuzungen:
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Rottweiler
- Dobermann
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
(Die Liste wird bei Bedarf angepasst)
Bewilligungen zum Halten solcher Hunde werden nur an Personen erteilt, welche älter als 20 Jahre alt sind und nicht wegen Gewaltdelikten oder Förderung der Prostitution vorbestraft sind. Die Halterinnen und Halter müssen einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister vorlegen und ausreichende kynologische Fachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis über die Kenntnisse in der Hundehaltung muss durch das Ausfüllen eines Fragebogens, im Rahmen eines Fachgespräches und anhand von praktischen Beispielen erbracht werden. Es sollen nur Hunde angeschafft werden dürfen, die aus Zuchten stammen, in welchen die ausreichende Sozialisierung der Welpen sichergestellt wird.
Die revidierte Verordnung sieht vor, dass mit potentiell gefährlichen Hunden Welpenspiel- und/oder Erziehungskurse absolviert werden müssen. Für diese Tiere muss zudem eine spezielle Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Für bereits im Kantonsgebiet gehaltene Hunde, die in der vom Veterinäramt publizierten Liste enthalten sind, ist innert drei Monaten seit Inkrafttreten der Verordnungsänderung ein Gesuch für die Bewilligung der weiteren Haltung einzureichen. Spezielle Übergangsbestimmungen ermöglichen eine grosszügigere Bewilligungspraxis.