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Mehr Kostentransparenz bei Anschlussleitungen ans IWB-Stromnetz

Medienmitteilung

Regierungsrat

Ab 1. November 2001 werden die Anschlussgebühren für neue IWB-Stromleitungen differenzierter berechnet und verursachergerechte Netzkostenbeiträge an den Bau von neuen Leitungen erhoben. Die entsprechenden Änderungen in der kantonalen Verordnung betreffend die Abgabe von Elektrizität sind vom Regierungsrat gutgeheissen worden.

Bisher haben die IWB bei einem Neuanschluss ans IWB-Stromverteilnetz bei der Hauseigentümerschaft eine pauschale Anschlussgebühr erhoben. Diese Anschlussgebühr ist ein Kostenbeitrag für den Bau der Stromleitung ab Parzellengrenze. Die geltende Regelung, bei der in der Anschlussgebühr auch die Grabarbeiten enthalten sind, hat sich als unpraktisch erwiesen. In vielen Fällen werden die Grabarbeiten vom beauftragten Bauunternehmer gleichzeitig mit den übrigen Bauarbeiten ausgeführt. Analog zum Erdgas- und Trinkwasserbereich werden deshalb die Anschlussgebühren in Zukunft in Anschlussgebühren mit oder ohne Grabarbeiten unterschieden.

Zusätzlich zu den Anschlussgebühren werden die IWB bei Neuanschlüssen künftig auch einen Netzkostenbeitrag erheben, wie es die meisten Stromversorger bereits heute tun. Dies ist ein Beitrag an den Leitungsbau bis hin zur Parzellengrenze sowie für allfällige Netzverstärkungen und sonstige Anpassungsarbeiten am Versorgungsnetz. Die IWB haben einen solchen Netzkostenbeitrag bisher nur bei Strombezügern mit mittlerer bis grosser Leistung verrechnet, die keine eigene Transformator-Station besitzen. Weil jedoch für alle Neuanschlüsse Anpassungen am Versorgungsnetz notwendig sind, rechtfertigt sich eine Erhebung von Netzkostenbeiträgen für alle Arten von Anschlussleitungen.

Mit den beschlossenen Massnahmen, die im Einklang mit dem IWB-Gesetz stehen, wird annähernd eine Überwälzung der Kosten für Netzausbauten und -erweiterungen bei Neuanschlüssen erreicht. Bisher waren die entsprechenden Beiträge nicht kostendeckend. Eine verstärkte Kostenwahrheit in diesem Bereich ist auch im Hinblick auf die Öffnung des Strommarktes notwendig.

Im Zuge der Verordnungsänderung betreffend die Abgabe von Elektrizität wird zudem der Passus gestrichen, wonach von privaten Zählern angezeigte Daten nicht von den IWB abgelesen und in Rechnung gestellt werden dürfen. Diese und weitere einschränkende Regelungen stehen im Widerspruch zu den neuen IWB-Dienstleistungsangeboten wie dem "Zählerparkmanagement", bei welchem private Energiezähler durch die IWB bewirtschaftet werden.

Beispiel aus der Praxis: Für den Bau einer Hausanschlussleitung mit einer Länge von 5 Metern und einer Anschlussleistung von 39 kVA stellen die IWB dem Hausbesitzer gemäss bisheriger Verordnung Fr. 3’900.- in Rechnung. Eine im Hinblick auf die Marktöffnung gemachte Untersuchung hat gezeigt, dass die effektiven Kosten für die Erstellung einer Hausanschlussleitung im Durchschnitt aber ca. Fr. 11'000.- betragen.

Für den Bau einer Hausanschlussleitung ab Niederspannungsnetz mit einer Länge von 5 Metern ab Parzellengrenze und einer Anschlusssicherung von 44 kVA, bezahlt der Hausbesitzer neu einen Anschlussbeitrag von Fr. 3900.- (mit Grab-, Tiefbauarbeiten), bzw. Fr. 1790.- (ohne Grabarbeiten); zusätzlich wird ein Netzkostenbeitrag von Fr. 4400.- für die Arbeiten am Versorgungsnetz vor der Parzellengrenze und eventuell notwendige Netzverstärkungen in Rechnung gestellt.

Weitere Auskünfte

Ernst Stocker Tel. 061 275 51 26 Leiter Energiehandel IWB