Vernehmlassung zur Teilrevision des Asylgesetzes
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat stimmt der vom Bund vorgeschlagenen Revision des Asylgesetzes grundsätzlich zu. Kritisch äussert er sich zum Finanzierungssystem und zur Regelung betr. Rückschaffung von Asylbewerbern die über sichere Drittstaaten in die Schweiz einreisen.
Das vom Bund vorgeschlagene Finanzierungsmodell im Bereich der Sozialhilfe für Asylsuchende und Flüchtlinge beinhaltet sozialpolitische Steuerungsmöglichkeiten und bietet den Kantonen die Möglichkeit, mit gezielten Massnahmen die Höhe der Subventionierung zu beeinflussen. Mittels der verschiedenen Pauschalen soll der Zugang zum Arbeitsmarkt und der konsequente Vollzug der Wegweisung gesteuert werden. Der entsprechende Entwurf zur Teilrevision des Asylgesetzes wird vom Regierungsrat grundsätzlich gutgeheissen.
Der Regierungsrat kritisiert beim vorliegenden Modell, dass das Finanzierungssystem ein Arbeitsverbot für alleinstehende Asylsuchende zur Folge hat. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieses Verbot dem eigentlichen Ziel, nämlich anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene in den Arbeitsmarkt zu integrieren, widerspricht und zu Mehrkosten in der Sozialhilfe führt.
Der Regelung, alle aus sicheren Drittstaaten in die Schweiz eingereisten Personen dahin zurückzuschicken, steht der Regierungsrat kritisch gegenüber. Diese Regelung hat zur Folge, dass nur Asylgesuche von illegal eingereisten Personen, bei denen die Reiseroute nicht eruierbar ist, behandelt werden.
Personen, deren Asylgesuch sechs Jahre nach Einreichung noch nicht entschieden worden ist, und Personen, die seit sechs Jahren vorläufig aufgenommen sind, sollen einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung durch den zuständigen Kanton erhalten. Der Regierungsrat teilt die Einschätzung des Bundes, dass die betreffenden Personen nicht mehr in ihre Heimat zurückgeschickt werden können, und befürwortet deshalb den Vorschlag. Er ist jedoch mit der Ungleichbehandlung zwischen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen nicht einverstanden. Für die vorläufig aufgenommenen Personen können die angegebenen Fristen dazu führen, dass sie 11 Jahre auf die Aufenthaltsbewilligung warten müssen, wenn jemand nach fünf Jahren im Asylverfahren vorläufig aufgenommen wurde und deshalb erst nach sechs Jahren vorläufiger Aufnahme eine Aufenthaltsbewilligung erhält.
Bemängelt wird schliesslich auch das Fehlen einer Regelung zur finanziellen Unterstützung für Bildungs- und Sonderschulmassnahmen für vorübergehend aufgenommene Personen.