Anpassung der Strafprozessordnung an die neuen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes
MedienmitteilungRegierungsrat
Die kantonale Gesetzgebung soll an die neuen Bestimmungen des eidgenössischen Opferhilfegesetzes angepasst werden. Der Regierungsrat hat eine entsprechende Änderung der Strafprozessordnung zur Genehmigung an den Grossen Rat weitergeleitet.
Der Regierungsrat hat den Entwurf zu einer Änderung der Strafprozessordnung verabschiedet. Er beantragt dem Grossen Rat, die kantonale Gesetzgebung an die neuen Bestimmungen des eidgenössischen Opferhilfegesetzes anzupassen. Gemäss der regierungsrätlichen Vorlage soll an den dafür geeigneten Stellen der baselstädtischen Strafprozessordnung auf die neuen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes des Bundes verwiesen werden. Wo die Strafprozessordnung Opferhilfebestimmungen wiederholt, sollen die Wiederholungen an den neuen Wortlaut des Opferhilfegesetzes angepasst werden.
Die neuen Bestimmungen des eidgenössischen Opferhilfegesetzes dienen dem Schutz der Persönlichkeit von Kindern, die als Opfer in einem Strafverfahren mitwirken. Es handelt sich um Bestimmungen über die Definition des Kindes, über die Gegenüberstellung von Kind und Beschuldigtem, über die Einvernahme des Kindes, über die Teilnahme an Beweiserhebungen, über das Beweisverfahren und über die Einstellung des Strafverfahrens. Art. 10c des Opferhilfegesetzes schreibt zum Beispiel neu vor, dass das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf, dass die Einvernahme im Beisein einer Spezialistin oder eines Spezialisten von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Ermittlungsbeamtin oder einem dazu ausgebildeten Ermittlungsbeamten durchgeführt und auf Video aufgenommen wird.