Existenzsichernde Löhne auch in den tiefsten Lohnklassen
MedienmitteilungRegierungsrat
(Anzugsbeantwortung Daniel Goepfert SP) -- Der vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund als Schwellenwert für einen existenzsichernden Lohn bezifferte Betrag von 3000 - 3400 Franken pro Monat wird bei der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt nicht unterschritten. Selbst die tiefsten Löhne liegen grundsätzlich über dieser Bandbreite. Dasselbe gilt für die sogenannten eigenen Betriebe des Kantons (IWB BVB Spitäler).
Gemäss dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund liegt der Schwellenwert für einen existenzsichernden Lohn zwischen 3’000 und 3’400 Franken brutto pro Monat. In seiner Stellungnahme zu einem parlamentarischen Vorstoss (Anzug Daniel Goepfert, SP) betreffend existenzsichernde Löhne stützt der Regierungsrat auf diesen Schwellenwert ab. Er verweist darauf, dass dieser Schwellenwert bei der kantonalen Verwaltung und bei den sogenannten eigenen Betrieben (IWB, BVB, Spitäler) nicht unterschritten wird.
In der seit Anfang 2002 gültigen Lohntabelle des Kantons Basel-Stadt ist als tiefster Monatslohn 2’757 Franken brutto angegeben. Der Frankenbetrag der Lohnklasse 1, Stufe A dient jedoch lediglich der Systematik der Lohnkurve. Der tiefste Monatslohn beträgt für Angestellte unter 20 Jahren und ohne Berufsausbildung im ersten Anstellungsjahr 3'259 Franken brutto; für Angestellte über 20 Jahre beträgt er 3'394 Franken. Darin ist jeweils der Anteil am 13. Monatslohn inbegriffen.
Damit überschreiten die untersten nach Lohngesetz vorgesehenen Löhne bereits im ersten Anstellungsjahr die erwähnten 3'000 Franken Monatslohn. Sie liegen mit 3'259 Franken (unter 20 Jahre) bzw. 3'394 Franken (20-23 Jahre) nur knapp unter dem vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund angeregten oberen Schwellenwert von 3'400 Franken pro Monat. Die von der kantonalen Verwaltung im Jahre 2001 effektiv ausbezahlten Löhne lagen allerdings – bei lediglich zwei Ausnahmen – durchwegs über dem Niveau von 3’400 Franken.
Nachdem auch die Angestellten der eigenen Betriebe des Kantons (IWB, BVB, Spitäler, etc.) demselben Lohngesetz unterstehen, gilt dieselbe Regelung auch für deren Löhne. Auch jene Firmen, an welchen der Kanton die Aktienmehrheit hält (Redag, Pro Rheno, Rimas, Basler Personenschifffahrt) bezahlen für ein volles Pensum keinen Monatslohn unter 3'000 Franken. Für die Zeba AG besteht ein mit den Sozialpartnern erst vor kurzem ausgehandelter GAV.
Der Regierungsrat sieht keine Möglichkeit, eine gesetzliche Regelung der Mindestlöhne für den Kanton Basel-Stadt zu erlassen. Immerhin sieht das Submissionsgesetz als Voraussetzung für die Vergabe von Aufträgen das Vorliegen eines GAV's vor. Bezüglich Arbeitsrecht kann einzig der Bund entsprechende verbindliche Vorschriften erlassen, weshalb die Kantone keinen Handlungsspielraum haben.