Zulassungsbeschränkung für Ärztinnen und Ärzte
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat eine Verordnung erlassen welche die vom Bund geforderte dreijährige Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf Kantonsebene umsetzt. In Übereinstimmung mit der Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz wurden der Zulassungsbeschränkung die Kategorie Ärztinnen und Ärzte unterstellt. Zudem wurden Ausnahmen definiert. Die Verordnung wird auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
Um die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen in den Griff zu bekommen, respektive die starken Kostensteigerungen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung zu bremsen, hat der Bundesrat am 3. Juli 2002 gestützt auf das Krankenversicherungsgesetz (Artikel 55a Absatz 1) auf dem Verordnungsweg die gesetzlich vorgesehene dreijährige Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer in der Krankenversicherung erlassen. Den Kantonen wurde dabei die Kompetenz erteilt, generell festzulegen, welche Leistungserbringer der Zulassungsbeschränkung unterworfen sind und wie einzelne Ausnahmen geregelt werden sollen.
Der Regierungsrat hat nun die entsprechende kantonale Verordnung erlassen und auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt. In Übereinstimmung mit der Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz (Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn, ohne Luzern) wurden dabei die Berufsgruppe der Ärztinnen und Ärzte der Zulassungsbeschränkung unterstellt. Die weiteren Leistungserbringer wurden davon ausgenommen: So unter anderem Chiropraktoren/Chiropraktorinnen, Hebammen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, Apotheker, Ergotherapeuten/Ergotherapeutinnen, Laboratorien, Krankenpflegerinnen und -pfleger, Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen. Die Ausnahmeregelung erfolgt hier, weil diese Berufsgattungen in der Regel nicht direkt Kosten zu Lasten der Krankenversicherung auslösen, sondern Leistungen auf Anordnung beziehungsweise Rezepte eines Arztes oder einer Ärztin erfolgen oder nur in bescheidenem Umfang zu Lasten der Krankenversicherung tätig sind.
In Ausnahmefällen kann das Sanitätsdepartement Basel-Stadt einer Ärztin respektive einem Arzt ein Praxisbewilligung erteilen, wenn es sich um die Übernahme einer bestehenden Praxis handelt. Als begründeter Einzelfall gilt auch, wenn unter Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Versorgungslage ein ausgewiesener Bedarf nach weiteren Leistungserbringern der entsprechenden Fachrichtung besteht. Dabei ist der Bedarf für die ausnahmsweise Zulassung von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller nachzuweisen.