Besserstellung zusammenlebender Personen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
MedienmitteilungRegierungsrat
(Anzugsbeantwortung Bruno Suter (SP)) -- Der Regierungsrat schlägt eine Gesetzesänderung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer vor mit welcher Konkubinatspaare und andere zusammenlebende Personen bessergestellt werden. Eine entsprechende Vorlage wurde an den Grossen Rat weitergeleitet.
Der Regierungsrat hat dem Grossen Rat den Entwurf zu einer Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern überwiesen. Damit sollen Konkubinatspaare und andere zusammenlebende Personen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer bessergestellt werden.
Die Gesetzgebung muss sich dem gesellschaftlichen Wandel und den geänderten Lebensanschauungen anpassen. Auch ist den Entwicklungen in anderen Kantonen Rechnung zu tragen, wo häufig bereits steuerliche Besserstellungen für Konkubinatspaare oder andere Haushaltsgemeinschaften gelten. Zudem haben die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen mit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Nachkommen an der Volksabstimmung vom 8./9. Februar 2003 ihren Wunsch nach steuerlichen Erleichterungen geäussert.
Der Regierungsrat schlägt eine Besserstellung durch Senkung des einfachen Steuersatzes auf 6% (bisher 18%) vor. Damit beträgt die Steuerbelastung je nach Höhe des geerbten oder geschenkten Betrages zwischen 7.5 und 16.5 Prozent. Sie ist damit gleich hoch wie für Grosseltern und Geschwister, hebt sich aber von der Besteuerung des Ehepartners und der Nachkommen (steuerfrei) oder der Eltern (einfacher Steuersatz 4 %) ab.
Die tarifliche Besserstellung soll sich nach dem Vorschlag des Regierungsrates nicht allein auf Konkubinatspaare beschränken, sondern für alle Personen gelten, die im Zeitpunkt des Erbgangs oder der Schenkung während mindestens fünf Jahren zusammen gelebt haben. Auch in solchen Fällen ist von einer engen Beziehung auszugehen. Zudem kann und soll die Steuerverwaltung nicht prüfen, ob zwischen der zuwendenden und der begünstigten Person eine eigentliche Konkubinatsbeziehung bestanden hat.
Nach geltendem Recht werden Personen, die mit der verstorbenen oder schenkenden Personen nicht verwandt sind, zum Höchstsatz besteuert. Die Steuerbelastung beträgt je nach Höhe der Zuwendung zwischen 22.5 und 49.5 Prozent des geerbten oder geschenkt erhaltenen Vermögens. Damit werden die Anliegen des parlamentarischen Vorstosses erfüllt.