Neue Anstellungsbedingungen für Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie und Oberärztinnen und Oberärzte
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat die revidierte Verordnung betreffend die Anstellungsbedingungen der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie der Oberärztinnen und Oberärzte genehmigt. Die Verordnung sieht unter anderem eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche vor. Die Neuerungen treten auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
Die Revision der Anstellungsverordnung für Assistenzärztinnen und –ärzte sowie Oberärztinnen und -ärzte, die unter anderem die wöchentliche Höchstarbeitszeit regelt, wurde vom Regierungsrat genehmigt. Dabei ist die Einführung einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche vorgesehen. Aufgrund der noch bevorstehenden Revision der Verordnung 1 zum eidgenössischen Arbeitsgesetz ist davon auszugehen, dass auch die Assistenzärztinnen und –ärzte sowie Oberärztinnen und -ärzte in staatlichen Spitälern dem Geltungsbereich des Gesetzes unterstellt werden. Demnach soll das Gesetz dann auch auf Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden anwendbar sein, welche zur ärztlichen Betreuung von Kranken, Verunfallten, Rekonvaleszenten, Wöchnerinnen und Säuglingen dienen. Deshalb ist die Einführung der 50-Stunden-Woche geboten.
Nachdem bis Ende 2002 in intensiv geführten Gesprächen der Verhandlungsdelegationen des Verbandes der Basler Assistenz- und Oberärzte/-innen (VBAO) und des Sanitätsdepartements (mit Vertretungen aller staatlicher Spitäler inklusive UKBB) die Differenzen in Bezug auf die Anstellungsverhältnisse bereinigt werden konnten, kam es in der Folge auch zu einer Einigung auf eine überarbeitete Fassung der Anstellungsverordnung. Parallel zu diesen Verhandlungen konnte das seitens des Verbandes geforderte Zeiterfassungssystem in den staatlichen Spitälern eingeführt und die Senkung der Arbeitszeit der betroffenen Ärztinnen und Ärzte auf wöchentlich 55 Stunden realisiert werden.
Obwohl die Massnahme "50-Stunden-Woche" gemäss Wortlaut des revidierten Arbeitsgesetzes für die öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt derzeit noch nicht zwingend vorgeschrieben ist, erachtet der Regierungsrat eine Einführung dieser Regelung als richtig. Aus Sicht des Regierungsrates ist eine rechtsungleiche Behandlung von Ärztinnen und Ärzten in privaten und öffentlichen Spitälern mit eigener Rechtspersönlichkeit (so beispielsweise UKBB) gegenüber den Angestellten der drei staatlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt ohnehin nicht vertretbar. Zudem kämen im Falle einer künftigen juristischen Verselbständigung der staatlichen Spitäler die Arbeitszeitbeschränkungen des Bundesrechts zwingend zur Anwendung.
Im Weiteren gilt es auch, das Erfordernis der Qualitätssicherung (Senkung des Fehlerrisikos), der Patientensicherheit und eine mögliche Patientenverdrossenheit bei überarbeiteten Ärztinnen und Ärzten zu berücksichtigen. Schliesslich ist die gleichzeitig erfolgte Anpassung der Anstellungskompetenz an die Spitalbetriebe stufengerecht und zeitgemäss, entspricht den Grundsätzen von New Public Management und spiegelt weitgehend die in der Praxis bereits erfolgte Delegation wider. Letztlich haben sich die Verhandlungsparteien auf eine klare Regelung der Fort- und Weiterbildung geeinigt.