Neue Verordnungen für Weiterbildungsschule
MedienmitteilungRegierungsrat
Der Regierungsrat hat im Zusammenhang mit der Einführung zweier kooperativ geführter Leistungszüge an der Weiterbildungsschule zwei neue Verordnungen erlassen.
Der Regierungsrat hat im Hinblick auf die Einführung zweier Leistungszüge an der Weiterbildungsschule die Verordnung über die Aufnahmebedingungen der Weiterbildungsschule I und die Verordnung betreffend die Promotion und Leistungsbeurteilung an der Weiterbildungsschule I erlassen. In der Aufnahmeverordnung werden insbesondere die Modalitäten der Einteilung der Schülerinnen und Schüler in die beiden neu geschaffenen Züge (A- und E-Zug) geregelt, bei der Lernbeurteilungsverordnung geht es vor allem um die Bedingungen für einen Verbleib im E-Niveau sowie für einen Wechsel vom A- ins E-Niveau. Im weiteren wurden auch die Regelungen für die Orientierungsarbeiten und Schlussprüfungen an die neue Schulstruktur angepasst.
Bei der Erarbeitung der neuen Lernbeurteilungsverordnung wurden folgende Grundsätze berücksichtigt:
- Die neu festzulegenden Promotionsbestimmungen sollen mit denjenigen der Gymnasien und der Sekundarschule Baselland vergleichbar sein.
- Im A-Zug wird eine Remotion grundsätzlich ausgeschlossen und im E-Zug eingeschränkt.
- Remotionen und Klassenwiederholungen in der zweiten Klasse (9. Schuljahr) werden ausgeschlossen, um die Schule für die Brückenangebote (10. Schuljahr) nicht zu konkurrenzieren.
- Vom A- in den E-Zug soll eine möglichst grosse Durchlässigkeit gewährleistet sein.
- Die geltenden Regelungen für die Abschlussprüfungen sollen vereinfacht werden.
- Das letzte Zeugnis am Ende der zweiten Klasse soll als Abschlusszeugnis konzipiert sein. Auf ein separates Zeugnis für die Abschlussprüfungen soll verzichtet werden.