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Anpassung des Gesetzes über die Krankenversicherung

Medienmitteilung

Regierungsrat

Die Beiträge an die Krankenversicherung von Sozialhilfe beziehenden Personen sollen neu ausschliesslich gemäss Sozialhilfegesetz geregelt werden. Der Regierungsrat beantragt die Aufhebung der bisherigen Doppelspurigkeit.

Der Regierungsrat hatte am 16. Mai 2003 beschlossen, dass die Sozialhilfe nur noch maximal 90 Prozent der kantonalen Durchschnittsprämie an die Prämienkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG bezahlt. Da hierfür nebst einer Änderung der auf der Basis des Sozialhilfegesetzes erlassenen Unterstützungsrichtlinien (URL) auch eine Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) notwendig ist, legt der Regierungsrat die entsprechenden Anpassungen in einer Vorlage an den Grossen Rat vor.

Künftig soll die maximale Prämienbeitragsberechtigung von Personen, die Sozialhilfe beziehen, ausschliesslich gemäss Sozialhilfegesetz in den Unterstützungsrichtlinien festgelegt werden. Ausserdem wird die langjährige Praxis, gemäss welcher Sozialhilfe beziehende Personen in der Regel nicht auch Prämienverbilligungen gemäss GKV beziehen können, gesetzlich geregelt werden.

Die auf 90 Prozent beschränkten Leistungen sollen nach Inkrafttreten der GKV-Änderung ab Mitte Jahr zur Anwendung kommen. Diese Reduktion können die Sozialhilfebezügerinnen und –bezüger durch einen Wechsel zu einem günstigeren Versicherer, resp. zu einem günstigen Versicherungsmodell (z.B. HMO) kompensieren. Ein Wechsel der Versicherungsgesellschaft ist für sämtliche Versicherte per 1. Juli (3 Monate Kündigungsfrist), ein Wechsel zur HMO der eigenen Versicherung jederzeit möglich.

Weitere Auskünfte

Martin Birrer Tel. 061 267 84 90 Stv. Leiter Amt für Sozialbeiträge Wirtschafts- und Sozialbeiträge