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Gesamtarbeitsvertrag für das Basler Ausbaugewerbe

Medienmitteilung

Regierungsrat

Auf Gesuch der Vertragsparteien hatte der Regierungsrat zentrale Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Basler Ausbaugewerbe für allgemeinverbindlich erklärt. Nachdem der Bund diesen Beschluss im August genehmigt hat tritt die Allgemeinverbindlicherklärung am 1. September 2005 in Kraft.

Der Regierungsrat hatte am 12. Juli 2005 Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Basler Ausbaugewerbe für allgemeinverbindlich erklärt. Nach der Genehmigung durch den Bund und der Veröffentlichung im Kantonsblatt vom 20. August 2005 tritt die Allgemeinverbindlicherklärung am 1. September 2005 in Kraft. Die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitsbestimmungen gelten damit für alle im Kanton Basel-Stadt ausgeführten Arbeiten im Maler-, Glaser-, Dachdecker-, Naturstein- und Bildhauer- sowie Bodenlegergewerbe. Ausländische und ausserkantonale Unternehmen sowie Temporärfirmen, die in den erwähnten Branchen tätig sind, müssen sich künftig genauso wie die ortsansässigen Firmen an die im GAV für das Basler Ausbaugewerbe festgelegten Mindestlöhne halten.

Die Kontrolle der Einhaltung der vom Kanton allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der GAV des Gipser- und Basler Ausbaugewerbes ist Aufgabe der paritätischen Kommissionen. Der Kanton kommt gemäss Entsendegesetz jedoch für die Kosten der bei ausländischen Firmen durchgeführten Kontrollen auf und leistet damit seinen Beitrag an die Baustellenkontrollen.

Verstossen ausländische Firmen gegen die allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Entsendegesetz, so können vom Amt für Wirtschaft und Arbeit Bussen bis zu 5'000 Franken sowie Arbeitsperren von ein bis fünf Jahren ausgesprochen werden. Mindestlohnverletzungen durch inländische Firmen können von den paritätischen Kommissionen mit Konventionalstrafen geahndet werden.

Mit der Allgemeinverbindlicherklärung von GAV-Bestimmungen für das Basler Ausbaugewerbe gelten im Kanton Basel-Stadt in der Baubranche - mit Ausnahme des Schreinergewerbes - für in- und ausländische Firmen im Wesentlichen die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Gleich lange Spiesse für alle sichert die Konkurrenzfähigkeit des einheimischen Gewerbes und dient auch dem Erhalt von Arbeitsplätzen in der Region.

Hinweise

Text der Allgemeinverbindlicherklärung unter: www.awa.adminbs.ch/pers-inhalte.htm

Weitere Auskünfte

Antonina Stoll, Telefon +41 (0)61 267 87 78 Leiterin der Abteilung Einigungsamt Amt für Wirtschaft und Arbeit