Wegweisungsrecht bei häuslicher Gewalt
MedienmitteilungRegierungsrat
"Wär schloht dä goht" unter diesem Motto sollen Personen die häusliche Gewalt ausüben mit einem polizeilichen Wegweisungsrecht für maximal zwölf Tage von den Opfern ferngehalten werden. Der Regierungsrat beschloss dem Grossen Rat eine entsprechende Änderung des Polizeigesetzes zu beantragen.
"Wär schloht, dä goht", unter diesem Motto sollen Personen, die häusliche Gewalt ausüben, mit einem polizeilichen Wegweisungsrecht für maximal zwölf Tage von den Opfern ferngehalten werden. Der Regierungsrat beschloss, dem Grossen Rat eine entsprechende Änderung des Polizeigesetzes zu beantragen.
Gewalt in Ehe und Partnerschaft ist in den letzten Jahren zu einem öffentlichen Thema und zu einer Aufgabe der öffentlichen Sicherheit geworden. Häusliche Gewalt ist nicht mehr bloss "Privatsache" und wird vom Staat nicht toleriert. Dieser Paradigmenwechsel - "wer schloht, dä goht" – dürfte nebst den erhofften Verbesserungen für von häuslicher Gewalt betroffene Menschen nicht zuletzt auch positive Auswirkungen auf ihre kostenintensive Notunterbringung haben.
In den letzten drei Jahren sind im Kanton Basel-Stadt im Durchschnitt rund 600 Polizeieinsätze pro Jahr wegen häuslicher Gewalt erfolgt. Eine Regelung, um dieser Form von Gewalt wirksam und unmittelbar entgegenzutreten, fehlt. Diese Lücke soll mit der Einführung einer polizeilichen Wegweisungs- und Rückkehrverbotsnorm geschlossen werden. Damit schliesst sich der Kanton Basel-Stadt der Entwicklung in der Schweiz und im benachbarten Ausland an. Der Entwurf für eine Änderung des Polizeigesetzes wurde von einer interdisziplinären Fachgruppe in enger Zusammenarbeit mit den Fachleuten in Baselland erarbeitet. Im Kanton Baselland ist die polizeiliche Wegweisung am 1. Juli 2006 in Kraft getreten.
Basel-Stadt kannte bisher in Fällen häuslicher Gewalt nur die Möglichkeit des Polizeigewahrsams für die Täterschaft. Dieses, ursprünglich für Randalierer im öffentlichen Raum konzipierte Instrument konnte aber nur für 24 Stunden angeordnet werden; ausserdem war die Frage der Verhältnismässigkeit nicht immer einfach zu beantworten.
Die Wegweisung dagegen findet Anwendung, wenn zwar Gefahr besteht, dass die Gewaltanwendung weitergehen kann, diese Gefahr muss aber nicht gleich akut sein wie beim Polizeigewahrsam. Wegweisung und Rückkehrverbot lassen die Bewegungsfreiheit der weggewiesenen Person zudem im Grundsatz bestehen, verbieten jedoch für einen Zeitraum von höchstens zwölf Tagen den Zutritt zu einem eng beschränkten Gebiet beziehungsweise Wohnraum und der unmittelbaren Umgebung. Freiheitsentzug im Sinne von Polizeigewahrsam hingegen bewirkt, dass eine Person sich aus einem klar bestimmten, eng beschränkten Raum nicht wegbewegen kann.
Die Wegweisungs- und Rückkehrverbotsverfügung stellt deshalb die mildere Massnahme dar und gibt den zuständigen Behörden Zeit, um die nachfolgenden Massnahmen vorzubereiten und zu beantragen. Das Instrument stellt keine Bestrafung der Täterschaft dar, sondern dient der Deeskalation und verhindert weitere Gewaltanwendung.
Die Wegweisungs- und Rückkehrverbotsverfügung kann vom Zivilgericht verlängert und dort auch angefochten werden. Eine Verletzung der Verfügung hat strafrechtliche Konsequenzen zur Folge.
Der Ratschlag nimmt die Anliegen der Motion von Andrea Büchler (Bündnis) und Peter Aebersold (SP) auf. Deswegen beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat zudem, die Motion als erledigt abzuschreiben.