Mehr Transparenz für Weihnachtsmarkt und Herbstmesse
MedienmitteilungRegierungsrat
Die Standgebühren anlässlich der Basler Herbstmesse wurden neu festgelegt gleichzeitig wurde probeweise die Einführung von befristeten Dauerbewilligungen für die Basler Herbstmesse und für den Weihnachtsmarkt beschlossen. Der Regierungsrat hat die entsprechenden Verordnungen geändert.
Der Regierungsrat hat die Gebührenverordnung und die Verordnung über die Zuteilung von Standplätzen im Bereich Messen und Märkte geändert. Damit wird unter anderem eine höhere Transparenz erreicht, gleichzeitig können die Forderungen der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates erfüllt werden.
Gebührenverordnung
Die Gebührenerhebung anlässlich der Basler Herbstmesse wurde neu umfassend geregelt, indem alle Plätze und sämtliche vertretenen Geschäftskategorien von der Verordnung erfasst werden. Die für einen Standplatz auf der Herbstmesse zu entrichtenden Gebühren und Nebenkosten wurden einheitlich festgelegt. Sie werden nach der Art des Geschäftes einerseits und dessen Grösse andererseits berechnet. Zusätzliche Nebenkosten können nur noch in Ausnahmefällen verlangt werden. Darunter fallen besonders kostenintensive bauliche oder technische Massnahmen, die für den Betrieb des Standes nötig sind. Um der Bedeutung der Messestandorte in Sachen Kundenfrequenz und Attraktivität gerecht zu werden, wird eine prozentuale Abstufung der Standplatzgebühren vorgenommen.
Die Verordnungsänderung wird im Gesamtergebnis zu leicht höheren Gebühreneinnahmen führen.
Verordnung über die Zuteilung von Standplätzen
Während bisher sämtliche Standplätze auf der Basler Herbstmesse jedes Jahr von neuem vergeben werden mussten, sind mit der Verordnungsänderung befristete Dauerbewilligungen (wie bei den Märkten) möglich. Da eine solche sogenannte Stammbeschickung bei der Herbstmesse aufgrund diverser äusserer Gegebenheiten nicht ganz unproblematisch ist, wird eine solche zunächst probeweise während drei Jahren vorgesehen. In quantitativer Hinsicht ist sie auf fünf Prozent der für die jeweilige Veranstaltung zugelassenen Bewerbenden beschränkt. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes besteht nicht.
Mit der Stammbeschickung, deren Einzelheiten in einem neuen Reglement festgehalten wurden, sollen die Marktfahrenden und Schaustellenden ermuntert werden, in attraktive Neuheiten oder Besonderheiten zu investieren; gleichzeitig wird ihnen Gewähr geboten, dass sie während dreier Jahre an einer lukrativen Veranstaltung teilnehmen und damit einen Teil des investierten Kapitals wieder erwirtschaften können.
Für das Privileg einer Stammbeschickung wird ein Zuschlag von 20 Prozent gegenüber der ordentlichen Standplatzgebühr erhoben.