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Verkaufsverbot von Tabakwaren an unter 18-Jährige

Medienmitteilung

Regierungsrat

Ab 1. August 2007 dürfen im Kanton Basel-Stadt keine Tabakwaren mehr an unter 18-Jährige verkauft werden. Die Verkaufsstellen sind aufgefordert diese Regelung zu befolgen. Auch der Verkauf über Automaten soll für Jugendliche unter 18 Jahren nach einer Übergangsfrist nicht mehr möglich sein. Die vom Justizdepartement und Gesundheitsdepartement ausgearbeitete Regelung ist eine weitere Massnahme in der kantonalen Tabakprävention.

Ab 1. August 2007 gilt im Kanton Basel-Stadt ein Verkaufsverbot für Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren. Ihnen sollen künftig keine Tabakwaren mehr verkauft werden dürfen. Eine entsprechende Gesetzesänderung sieht vor, dass dem Verkaufspersonal bei Zuwiderhandlung eine Geldbusse droht. Damit werden die Erwachsenen in die Pflicht genommen, den Jugendschutz zu befolgen. Das Verbot dient dem Gesundheits- und Jugendschutz. Es ist Teil des kantonalen Massnahmenpakets zur Tabakprävention, das vom Justizdepartement und Gesundheitsdepartement gemeinsam erarbeitet, vom Regierungsrat verabschiedet und vom Grossen Rat im Oktober 2006 gutgeheissen wurde. Verschiedene Kantone und das angrenzende Ausland Deutschland und Frankreich kennen bereits ein Verkaufsverbot an unter 16-, rsp. 18-Jährige. Auch die WHO schlägt ein Verkaufsverbot an Jugendliche vor.

Von der Regelung des Verkaufsverbots sind die Verkaufsstellen im Grosshandel, Familienbetriebe, Kioske und Tankstellen mit Verkaufsladen betroffen sowie das Personal in Gaststätten und in der Hotellerie. Das Verkaufspersonal ist berechtigt und verpflichtet, bei Zweifeln am Alter der Kundinnen und Kunden einen Ausweis zu verlangen. Zur Information des Verkaufspersonals und der Verantwortlichen im Gastgewerbe wird an alle betroffenen potentiellen Verkaufsstellen von Tabakwaren ein Informationsbrief verschickt. Neu soll ein Schild auf das Verkaufsverbot hinweisen.

Laut Gesetz müssen zudem alle Zigarettenautomaten so eingerichtet oder platziert sein, dass Jugendliche unter 18 Jahren keine Möglichkeit haben, Tabakprodukte von dort zu beziehen. Für die Einrichtung der Kontrollen, sei dies eine Überwachung durch Personal oder den Bezug von Tabakwaren nur mittels Kreditkarte mit Altersangabe, wird eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Es ist wünschenswert, dass gesundheits- und verantwortungsbewusste Betriebe bereits vorher Massnahmen treffen, um das Verkaufsverbot von Tabakwaren am Automaten einzuhalten.

Das Massnahmenpaket zur Tabakprävention umfasst nebst dem Verkaufsverbot von Tabakwaren an unter 18-Jährige und der Regelung für den Verkauf über Automaten zwei Massnahmen zum Schutz vor Passivrauchen: die Einschränkung des Rauchens in Gaststätten über die Selbstregulierung im Gastwirtschaftsgewerbe und die Einführung der rauchfreien kantonalen Verwaltung.

Schilder des Verkaufsverbotes können unentgeltlich bei der AJFP (Abteilung Jugend, Familie und Prävention) oder der SFA (schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme) bestellt werden. Weitere Informationen über das neue Verkaufsverbot für andere Zielgruppen sind für den Sommer geplant.

Bezugsadressen Hinweisschilder:
AJFP: ajfp@bs.ch
Telefon: +41 (0)61 267 80 07

SFA: www.sfa-ispa.ch

Weitere Auskünfte

Marc Flückiger, Telefon +41 (0)61 267 80 68 Leiter AJFP Justizdepartement Charlotte Strub, Telefon +41 (0)61 267 91 34 Wissenschaftliche Mitarbeiterin AJFP Justizdepartement